S 25. Das Heerwesen. 229
lich. Vor dem Dienstantritte ist ein Diensteid zu
leisten.
Zu den höheren Militärbeamten gehören die
Militärjustizbeamten (Senatspräsident beim Reichs-
militärgericht, Reichsmilitärgerichtsräte, Oberkriegs-
gerichtsräte, Kriegsgerichtsräte), die Militärintendantur-
beamten (Korpsintendant, Oberintendanturräte, In-
tendanturräte, Intendanturassessoren), dann der Öber-
ingenieur und die Ingenieure und Chemiker bei der
Inspektion der technischen Institute, die Korpsstabs-
veterinäre und Stabsveterinäre, die Korpsstabsapotheker
und Stabsapotheker; zu den höheren Zivilbeamten der
Militärverwaltung gehören die Wirklichen Geheimen
Kriegsräte, die Geheimen Oberbauräte, die Geheimen
Kriegsräte, die Intendanturbauräte und die Militär-
bauinspektoren. Die übrigen Beamten gehören teils
zu den mittleren Beamten (Subalternbeamten), wobei
aber auch die älteren derselben die Titel Geheimer
Rechnungsrat und Geheimer Kanzleirat, Rechnungsrat
oder Kanzleirat erhalten können, teils zu den Unter-
beamten. Die mittleren Beamten sind zumeist im
Kassenwesen, Rechnungswesen, Verpflegungswesen,
Unterkunftswesen, Besoldungswesen, Bauwesen,
Lazarettverwaltung, Remonteverwaltung, im formellen
Kanzleidienste, als Militärgerichtsschreiber usw. be-
schäftigt; zu den mittleren Beamten gehören auch die
Veterinäre und Oberapotheker. Zu den Unterbeamten
gehören die Unterapotheker und Militärapotheker (die
einjährig-freiwilligen Apotheker gehören ebenso wie
die einjährigfreiwilligen Veterinäre zu den Personen
des Soldatenstandes), dann die Waffenmeister und
Regimentssattler, zu den unteren Zivilbediensteten
die Kanzleifunktionäre, Portiers, Diener, Heizer,
Aufseher und in ähnlichen Stellungen verwendete
Personen.
Der Rang der einzelnen Klassen der Beamten