Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

18 II. Staat und Staatsverfassung. 
Residenz und eine Jahresrente von 200000 Gulden; 
sein Unterhalt und seine Rente werden bei der ordent- 
lichen Reichsverwesung aus der permanenten Zivil- 
liste, bei der außerordentlichen Reichsverwesung aus 
Staatsmitteln bestritten. 
Die Reichsverwesung endet mit dem Wegfalle 
ihres Grundes, die ordentliche Regentschaft demnach 
kraft Gesetzes mit erreichter Volljährigkeit des Königs 
oder wenn derselbe vor diesem Zeitpunkte stirbt und, 
die Krone an einen regierungsfähigen Thronfolge- 
berechtigten gelangt, die außerordentliche Reichs- 
verwesung mit dem Wiedereintritt der Regierungs- 
fähigkeit des Herrschers, in welchem Falle dann wie 
bei der Bestellung Zustimmung der Kammern zu er- 
holen ist, oder mit dem Tode desselben, oder aber 
wenn der Reichsverweser selbst regierungsunfähig 
wird oder abdankt. 
Von der Reichsverwesung ist die Regierungs- 
se Lverreing zu unterscheiden , die infolge eigener 
auch der erteilte Auftrag den Umfang der Befugnisse 
des Stellvertreters ergibt. Sie kann die Vornahme 
einzelner (z. B. Eröffnung oder Schließung des Land- 
tages, Besuch bei fremden Höfen usw.) oder aller 
Regierungsgeschäfte bezwecken uud hat ihren Grund 
darin, daß der König, obgleich er regierungsfähig, 
durch äußere Umstände an der Regierung behindert 
ist (z. B. Erkrankung, Badereise usw.). 
Die Rechte des Staatsoberhauptes 
scheiden sich in Hoheits- (Regenten-), in Ehren- und 
in Vermögensrechte. 
Die Eigenschaft des Königs als Oberhaupt des 
Staates ergibt, daß er alle Rechte der Staatsgewalt 
in sich vereinigt. Seine Hoheitsrechte fallen mit 
den Befugnissen der Staatsgewalt zusammen und 
sind so umfangreich wie jene. Seine Person wird
	        
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