Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

Nachtrag. 
Nach Drucklegung sind durch die neueste Gesetz- 
ebung bereits wieder verschiedene Änderungen eingetreten. 
üs wolle vermerkt werden: 
zu S. 50. Der Oberstaatsanwalt am Verwaltungsgerichts- 
hofe führt jetzt den Titel Generalstaatsanwalt. 
zu S. 51. Das Kanzleipersonal der Bezirksämter setzt sich 
nun aus Bezirksamtssekretären und -Assistenten 
zusammen. 
zu S. 52. Die Kreisregierungen besitzen nunmehr statt der 
den Finanzkammern angegliederten Forstabtei- 
lungen eigene Kammern der Forsten. Ihre Refe- 
renten sind die Regierungs- und Forsträte. Die 
Kammer der Forsten hat alle auf das Forst-, 
Jagd- und Triftwesen bezüglichen Gegenstände zu 
bearbeiten, somit es nicht Angelegenheiten der 
reinen Finanzverwaltung sind (s. o. 8. 123). 
zu S. 127. Zur Zeit unterliegen neue Gesetze über die ver- 
schiedenen unmittelbaren Steuern der Beratung 
des Landtags. 
zu S. 42. Als Beamte der Ministerien sind noch die Mi- 
nisterialdirektoren zu nennen. 
zu S. 47. Die Gendarmerie steht nur in persönlicher und 
disziplinärer Beziehung unter dem Kriegsmini- 
sterium (s. o. S. 151). 
zu S. 87. Z. 80 unten lies Gemeindeanstalten statt Ge- 
meindeumlagen. 
zu S$. 111. Z. 3 r. unten lies oberpolizeiliche Vorschriften 
statt ortspolizeiliche.
	        
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