S 4. Der Herrscher. 19
von der Verfassungsurkunde als heilig und unverletz-
lich bezeichnet; sie genießt erhöhten strafrecht-
lichen Schutz, (Mejestätsbeleidigung). Er kann wegen
Regierungshandlungen überhaupt nicht, wegen pri-
vater Handlungen nicht zur strafrechtlichen Verant-
wortung gezogen werden (Unverantwortlichkeit). Da-
gegen können Fiskus und Zivilliste außerhalb des
Gebietes des öffentlichen Rechtes im vermögens-
rechtlichen Verkehre vor den bürgerlichen Gerichten
Recht nehmen und auch dort verklagt werden.
Zu den Ehrenrechten gehören: die Titulatur
(„von Gottes Gnaden“ und „Majestät“), das königliche
Wappen und Siegel sowie die Führung der könig-
lichen Insignien, die königlichen Farben (weiß und
blau, zugleich Landesfarben), die Feier des Geburts-
und Namensfestes im ganzen Lande, das Kirchen-
gebet und im Falle des Todes die allgemeine Landes-
trauer. Über die weiteren Auszeichnungen bestimmt
der König selbst, jedoch werden die internationalen
Gepflogenheiten berücksichtigt. Der König ist von
einem Hofe (Mitglieder des königlichen Hauses nebst
ihren und des Königs Hofstaaten) umgeben. Zum
Hofstaate des Königs gehören in erster Linie die vier
obersten Hofämter, Obersthofmeister, Oberstkämmerer,
Obersthofmarschall, Oberststallmeister. Die Hofämter
sind keine Staatsämter, die Hofbediensteten nicht
Staatsdiener. An der Spitze des königlichen Hauses
steht der Staatsminister des königlichen Hauses (zur-
zeit zugleich Minister des Äußeren). Zu den außer-
ordentlichen Hofämtern gehören die vier Kronämter
(früher Erbhofämter): Kronobersthofmeister, Kron-
oberstkämmerer, Kronoberstmarschall und Kronoberst-
postmeister. Diese Reichswürden beruhen auf der
Verfassung, sind Mannlehen der Krone, werden vom
Könige auf dem Throne entweder auf Lebenszeit oder
vererblich (nach dem Rechte der Erstgeburt und der
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