Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

Das Wesentlichste a. d. Gesetzgeb. d. Kgr. Bayern. 261 
gewissen Einschränkungen nicht nur die natürlichen 
in Bayern wohnenden Personen, sondern auch 
Juristische Personen und rechtsfähige Vereine, die in 
Bayern ihren Sitz haben, dann objektiv steuerpflichtig 
andere Personen für ihre Einkünfte aus Grundbesitz 
und Gewerbebetrieb in Bayern. In Anlehnung an das 
geltende Steuerrecht sind zahlreiche Befreiunzen vor- 
gesehen, so unter anderen insbesondere für bestimmte 
landwirtschaftliche und gewerbliche Genossenschaften 
usw. Steuerfrei sind auch natürliche Personen, deren 
steuerbares Einkommen (Reineinkommen nach Abzug 
aller Schuldzinsen usw.) nicht mehr als 600 Mark 
beträgt, ausgenommen die männlichen bayrischen 
Staatsangehörigen, deren steuerbares Einkommen mehr 
als 500 Mark beträgt, wenn sie nicht schon eine 
andere direkte Steuer von jährlich 50 Pfennigen ent- 
richten (sog. Weahlrechtsparagraph). Einkommen- 
steuerfrei werden ferner Stiftungen, Anstalten und 
Kassen, soweit ihre Einnahmen satzungsgemäß für 
Zwecke des Unterrichts, der Erziehung, der Wohl- 
tätigkeit, der öffentlichen Gesundheitspflege, dann 
für Zwecke der Wissenschaft und der Kunst und zu 
Unterstützungen in bestimmter Fällen dienen. Als 
Einkommen des Steuerpfiichtigen gelten die gesamten 
Jahreseinkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ein- 
schluß des Mietwerts der Wohnung im eigenen Hause 
und des Wertes der zum Haushalte verwendeten Er- 
zeugnisse und Waren des eigenen Betriebs. Dieses 
Einkommen wird nach dem Stande am |]. Oktober 
des dem Steuerjahre vorhergehenden Jahres bemessen. 
Die Betriebs- und die Verbrauchsabgaben, die ab- 
gezogen werden dürfen, sind im Gesetz ausdrücklich 
aufgeführt; zu nennen sind davon insbesondere die 
Schuldzinsen, die Pacht- und Mietzinsen, die Aus- 
gaben für Versicherungen usw. Aktiengesellschaften 
usw. können vor der Steuerberechnung 2 °lu der 
18°
	        
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