264 ‘ Nachtrag.
Steuereinheiten statt bisher jeweils im Finanzgesetz
{unbeschadet des Steuerbewilligungsrechts des Land-
tags) nunmehr in den Steuergesetzen selbst fest-
gesetzt. Besondere Begünstigungen erhalten erneute
Rebanlagen, in Waldgrundstücke umgewandelte Grund-
stücke von Gemeinden, Ortschaften und Waldbau-
genossenschaften. Neu ist die Bestimmung, daß
Grundsteuerbeträge in einzelnen Fällen nieder-
geschlagen werden können, wenn ihre zwangsweise
Beitreibung die Steuerpflichtigen in ihrem wirtschaft-
lichen Fortkommen gefährden würde. Die Steuer-
nachlässe sind jetzt im Gesetze selbst geregelt. Hier-
nach kann Grundsteuernachlaß beansprucht werden,
wenn infolge außerordentlicher Elementarereignisse
die gewöhnliche Jahresrente mindestens um den
vierten Teil beschädigt oder der Wert des zum
Wirtschaftsbetrieb eines Landgutes dienenden beweg-
lichen Inventars um mindestens den vierten Teil ver-
ınindert wurde. Die Haussteuerbefreiungen sind neu ge-
regelt und außer auf Kultus-, Erziehungs- und Stiftungs-
gebäude auch auf die Gebäude der zur Durchführung
der Arbeiterversicherung errichteten Kassen, Berufs-
genossenschaften und Versicherungsanstalten, dann auf
Gebäude bestimmter Privaterziehungsanstalten, auf Ge-
bäude zu Wohltätigkeits- und Gesundheitszwecken,
auf Museen und öffentliche Denkmäler. Für die Haus-
steuer wird eine durchgehende Neuveranlagung in
zehnjährigen Zeiträumen eingeführt. Die Ausgaben
für Wasserzins, Kehricht- und Fäkalienwegschaffung,
Straßen- und Kaminreinigung sowie Versicherung der
Gebäude gegen Brand und sonstige Schäden dürfen
an der Mietrente abgezogen werden. Kleinwohnungs-
bauten sind auf längere Zeit steuerfrei. Für leer
stehende Wohnungen wird auf Ansuchen Nachlaß ge-
währt. Steuerniederschlagung kann wie bei der Grund-
steuer erfolgen.