Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

264 ‘ Nachtrag. 
Steuereinheiten statt bisher jeweils im Finanzgesetz 
{unbeschadet des Steuerbewilligungsrechts des Land- 
tags) nunmehr in den Steuergesetzen selbst fest- 
gesetzt. Besondere Begünstigungen erhalten erneute 
Rebanlagen, in Waldgrundstücke umgewandelte Grund- 
stücke von Gemeinden, Ortschaften und Waldbau- 
genossenschaften. Neu ist die Bestimmung, daß 
Grundsteuerbeträge in einzelnen Fällen nieder- 
geschlagen werden können, wenn ihre zwangsweise 
Beitreibung die Steuerpflichtigen in ihrem wirtschaft- 
lichen Fortkommen gefährden würde. Die Steuer- 
nachlässe sind jetzt im Gesetze selbst geregelt. Hier- 
nach kann Grundsteuernachlaß beansprucht werden, 
wenn infolge außerordentlicher Elementarereignisse 
die gewöhnliche Jahresrente mindestens um den 
vierten Teil beschädigt oder der Wert des zum 
Wirtschaftsbetrieb eines Landgutes dienenden beweg- 
lichen Inventars um mindestens den vierten Teil ver- 
ınindert wurde. Die Haussteuerbefreiungen sind neu ge- 
regelt und außer auf Kultus-, Erziehungs- und Stiftungs- 
gebäude auch auf die Gebäude der zur Durchführung 
der Arbeiterversicherung errichteten Kassen, Berufs- 
genossenschaften und Versicherungsanstalten, dann auf 
Gebäude bestimmter Privaterziehungsanstalten, auf Ge- 
bäude zu Wohltätigkeits- und Gesundheitszwecken, 
auf Museen und öffentliche Denkmäler. Für die Haus- 
steuer wird eine durchgehende Neuveranlagung in 
zehnjährigen Zeiträumen eingeführt. Die Ausgaben 
für Wasserzins, Kehricht- und Fäkalienwegschaffung, 
Straßen- und Kaminreinigung sowie Versicherung der 
Gebäude gegen Brand und sonstige Schäden dürfen 
an der Mietrente abgezogen werden. Kleinwohnungs- 
bauten sind auf längere Zeit steuerfrei. Für leer 
stehende Wohnungen wird auf Ansuchen Nachlaß ge- 
währt. Steuerniederschlagung kann wie bei der Grund- 
steuer erfolgen.
	        
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