Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

268 Nachtrag. 
festgesetzt, ob die direkten Steuern für die Finanz- 
periode mit den veranlagten Beträgen (Normalsteuer) 
oder mit welchem Hundertsatze dieser Beträge sie zu 
erheben sind. Dieser Hundertsatz ist für alle 
Steuergattungen gleichmäßig festzusetzen. 
Für die Umlagenberechnung kommt nur die Normal- 
steuer in Betracht. 
Zu S. 135. Das Malzaufschlagsgesetz 
vom 18. März 1910 beseitigt die Besteuerung des 
Malzes nach dem Hohlmaße, setzte dafür die Be- 
steuerung nach dem Gewichte und enthält eine weiter- 
gehende Staffelung der Malzaufschlagssätze. Der 
niedrigste Satz für einen Doppelzentner Malz beträgt 
jetzt 15 Mark, der höchste 20 Mark, letzterer bei 
einem Jahresverbrauch von mehr als 6000 Doppel- 
zentner. 
Zu S. 135. Die Hundesteuer ist nunmehr 
durch Gesetz vom 14. August geregelt (siehe oben 
Ergänzung zu Seite 127). 
Zu S. 143. Die Erhebung der Gemeinde- 
umlagen ist nunmehr durch das Umlagengesetz 
vom 14. August 1910 geregelt. (Siehe Ergänzung zu 
Seite 127.) Die Gemeindeumlagen sind Zuschläge zu 
den unmittelbaren Staatssteuern. Gemeindeumlagen- 
pflichtig ist, wer mit einer unmittelbaren Staatsteuer 
veranlagt ist. Umlagenberechtigt ist die Gemeinde 
des Ortes der Steuerveranlagung, bei Kapitalvermögen 
die Gemeinde des Wohnsitzes, Aufenthaltes, Sitzes 
(bei juristischen Personen und Vereinen) oder die 
Gemeinde, aus der der umlagenpflichtige Ertrag be- 
zogen wird. Mehrere in Betracht kommende Ge- 
meinden sind anteilsweise umlagenberichtigt. 
Zu S. 147. Die Distriktsumlagen werden 
nunmehr von den Gemeinden wie ihr sonstiger Bedarf 
aufgebracht (siehe oben Ergänzung zu Seite 127).
	        
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