Das Wesentlichste a. d. Gesetzgeb. d.Kgr. Bayern. 371
nun auch das Veterinäroffizierkorps dem Offizierkorps
der Armee gleichgestellt.
Zu S. 228. An Stelle von Zeile 7 mit 31 von
oben ist zu setzen: Die Beamten der Heeres-
verwaltung zerfallen in Militärbeamte und Zivil-
beamte der Militärverwaltung. Erstere unterstehen
in staatsrechtlicher Beziehung der Militär-, letztere
der Zivilgerichtsbarkeit. Man unterscheidet höhere
und mittlere Militärbeamte, die im ÖOffizierrange
stehen, und untere Militärbeamte im Range der Mann-
schaften vom Feldwebel abwärts. Zivilbeamte sind
alle Beamten, die nicht als Militärbeamte gelten.
Auch bei den Zivilbeamten der Militärverwaltung
unterscheidet man höhere, mittlere und untere Be-
amte. Die Voraussetzungen für den Dienst sind
körperliche Tauglichkeit, das Bestehen bestimmter
Prüfungen und Schuldenfreiheit. Die Anstellung, Be-
förderung und Entlassung der höheren Beamten er-
folgt durch Allerhöchste Verfügung, die Anstellung,
Beförderung und Entlassung der mittleren und unteren
Beamten durch die betreffende Provinzialbehörde
bzw. das Kriegsministerium. Die Rechte bestehen in
Anspruch auf Gehalt, Wohnungsgeldzuschuß, Titel,
Rang, Umzugskosten, Tagegelder und Fuhrkosten,
Uniform und Ehrenbezeugung. Die Pflichten (usw.
— unverändert).
Zu S. 229. Hier ist Zeile 5 von oben ein-
zusetzen nach Reichsmilitärgerichtsräte „der Militär-
anwalt beim Reichsmilitärgericht“; Zeile 7 von oben
an Stelle Korpsintendant zu setzen: „Militär-
intendanten“; in Zeile 10 von oben zu setzen nach
Institute „und bei diesen Instituten selbst“; in Zeile
10 und il von oben zu streichen: „die Korpsstabs-
veterinäre und Stabsveterinäre“ und in Zeile 10 von
unten die „Veterinäre“ (siehe Ergänzung zu Seite 227);
in Zeile 14, 15 und 16 von oben ist an Stelle von