Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

Das Wesentlichste a. d. Gesetzgeb. d.Kgr. Bayern. 371 
nun auch das Veterinäroffizierkorps dem Offizierkorps 
der Armee gleichgestellt. 
Zu S. 228. An Stelle von Zeile 7 mit 31 von 
oben ist zu setzen: Die Beamten der Heeres- 
verwaltung zerfallen in Militärbeamte und Zivil- 
beamte der Militärverwaltung. Erstere unterstehen 
in staatsrechtlicher Beziehung der Militär-, letztere 
der Zivilgerichtsbarkeit. Man unterscheidet höhere 
und mittlere Militärbeamte, die im ÖOffizierrange 
stehen, und untere Militärbeamte im Range der Mann- 
schaften vom Feldwebel abwärts. Zivilbeamte sind 
alle Beamten, die nicht als Militärbeamte gelten. 
Auch bei den Zivilbeamten der Militärverwaltung 
unterscheidet man höhere, mittlere und untere Be- 
amte. Die Voraussetzungen für den Dienst sind 
körperliche Tauglichkeit, das Bestehen bestimmter 
Prüfungen und Schuldenfreiheit. Die Anstellung, Be- 
förderung und Entlassung der höheren Beamten er- 
folgt durch Allerhöchste Verfügung, die Anstellung, 
Beförderung und Entlassung der mittleren und unteren 
Beamten durch die betreffende Provinzialbehörde 
bzw. das Kriegsministerium. Die Rechte bestehen in 
Anspruch auf Gehalt, Wohnungsgeldzuschuß, Titel, 
Rang, Umzugskosten, Tagegelder und Fuhrkosten, 
Uniform und Ehrenbezeugung. Die Pflichten (usw. 
— unverändert). 
Zu S. 229. Hier ist Zeile 5 von oben ein- 
zusetzen nach Reichsmilitärgerichtsräte „der Militär- 
anwalt beim Reichsmilitärgericht“; Zeile 7 von oben 
an Stelle Korpsintendant zu setzen: „Militär- 
intendanten“; in Zeile 10 von oben zu setzen nach 
Institute „und bei diesen Instituten selbst“; in Zeile 
10 und il von oben zu streichen: „die Korpsstabs- 
veterinäre und Stabsveterinäre“ und in Zeile 10 von 
unten die „Veterinäre“ (siehe Ergänzung zu Seite 227); 
in Zeile 14, 15 und 16 von oben ist an Stelle von
	        
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