$ 4. Der Herrscher. 241
— Schatullgut —, worüber er sowohl unter Lebenden
als auf den Todesfall frei verfügen kann,
Endlich ist hier noch der zufälligen Kronrechte
Erwähnung zu tun, die aus besonderen geschichtlichen
Gründen mit der Herrschergewalt in Bayern verknüpft
sind. Es sind dies die Finanzregalien, von denen an
anderer Stelle noch die Rede sein wird, dann der Epi-
skopat über die protestantische Kirche (ius in sacra)
in Bayern, wonach ihm das Recht der Gesetzgebung
und Verwaltung in den inneren Angelegenheiten der
protestantischen Kirche zukommt, das er aber, weil
persönlich der katholischen Konfession angehörig,
durch das protestantische Oberkonsistorium zu München
bzw. das Konsistorium zu Speyer ausüben läßt, end-
lich die Lehensherrlichkeit innerhalb des bayerischen
Staatsgebietes.
Das königliche Haus (dessen Verfassung im
Familiengesetze vom 28. Januar 1816 enthalten ist)
umfaßt unter dem Könige als Haupt folgende Mitglieder:
1. die ebenbürtige Gemahlin des Königs;
2. den von der Regierung zurückgetretenen König
und dessen ebenbürtige Gemahlin, dann die
Königinwitwe;
3. alle Prinzen und Prinzessinnen, die von dem
gemeinschaftlichen Stammvater des königlichen
Hauses durch anerkannte, ebenbürtige, recht-
mäßige Ehen in männlicher Linie abstammen;
4. die ebenbürtigen Gemahlinnen und Witwen der
Prinzen des königlichen Hauses.
Die weiblichen Mitglieder des königlichen Hauses
scheiden durch Verehelichung mit einem dem könig-
lichen Hause nicht Angehörigen aus dem Königshause
aus. Alle Mitglieder des Königshauses sind, sofern
sie bayerische Untertanen sind, der Hoheit, Gerichts-
barkeit und Aufsicht des Königs (im Falle der Reichs-
verwesung des Regenten) unterworfen.