232 D. Staat und Staatsverfassung.
Den Mitgliedern des königlichen Hauses stehen
als solche gewisse Ehrenrechte zu. Die Gemahlin
des Königs teilt dessen Ehrenrechte, insbesondere den
Titel Majestät; derselbe verbleibt ihr auch als Witwe,
ebenso dem von der Regierung zurücktretenden König.
Die Mitglieder der königlichen Hauptlinie führen den
Titel königlicher Prinz bzw. königliche Prinzessin von
Bayern, das Prädikat königliche Hoheit und das könig-
liche Wappen mit der Königskrone; der älteste Sohn
des Königs, der zugleich Mitglied des Staatsrates ist,
heißt Kronprinz; dessen ältester Sohn Erbprinz. Die
Mitglieder der herzoglichen Nebenlinie führen den Titel
Herzog bzw. Herzogin in Bayern, das Prädikat könig-
liche Hoheit und das königliche Wappen mit dem
Herzogshute.
In bürgerlich-rechtlicher Beziehung unterliegen
die Mitglieder des königlichen Hauses zunächst den
Bestimmungen des Familienstatuts vom 5. August 1819,
dann dem Deutschen Privatfürstenrechte und, wo auch
dieses keine Bestimmungen enthält, dem bürgerlichen
Landesrechte. Jede Ehe eines Mitgliedes des Königs-
hauses bedarf zu ihrer Gültigkeit der Einwilligung des
Königs; andernfalls erwerben Gattin und Kinder,
selbst bei ebenbürtigen Ehen, nicht die Mitgliedschaft
des königlichen Hauses; auch die Eheverträge be-
dürfen zu ihrer Gültigkeit der königlichen Bestätigung.
Der König hat das Recht, von der Erziehung der
Prinzen und Prinzessinnen Einsicht zu nehmen; er
führt die Obervormundschaft über die minderjährigen
Mitglieder und die Kuratel über die Prinzessinnen-
töchter seiner Regierungsvorfahren bis zu ihrer Ver-
mählung. Von den Bestimmungen des Reichs- und
Landesstrafrechtes sind die Mitglieder des königlichen
Hauses nicht ausgenommen; dagegen genießen sie
eine Sonderstellung auf dem Gebiete der Zivil- und
Strafrechtspflege und der. freiwilligen Gerichtsbarkeit.