8 4. Der Herrscher. 99
Die Volljährigkeit eines Mitgliedes des königlichen
Hauses tritt mit dem zurückgelegten 18. Lebens-
jahre ein.
Die Vermögensrechte der Mitglieder des könig-
lichen Hauses sind sehr vielseitig. Die Königin-
gemahlin des regierenden Königs und die Kron-
prinzessin erhalten bei Entbindungen das übliche
Geschenk aus der Staatskasse. Die Königinwitwe hat
Anspruch auf ein Wittum; dasselbe besteht aus einer
anständig eingerichteten Residenz, einer jährlichen
Geldrente, die den Betrag von 120000 Gulden nicht
übersteigen darf, und benötigter Fourage nd ol. Der
Unterhalt. aus der Staatskasse; die hie-für benötigte
Summe wird jedesmal vom Könige festgesetzt, dart
aber den Betrag von 230 000 Gulden nicht übersteigen.
Wenn sich der Kronprinz selbständig etabliert, so
hat die Staatskasse die Etablierungskosten bis zum Be-
trage von 230 000 Gulden zu bestreiten. Bezüglich der
übrigen Mitglieder des königlichen Hauses ist vor allem
zwischen der eigentlichen königlichen Linie und der
herzoglichen Linie zu unterscheiden; der letzteren
ist eine jährliche Apanagialrente von 225000 Gulden
zugesichert. Die nachgeborenen Prinzen, Söhne des
Königs, werden, soweit nicht die Zivilliste dazu ver-
pflichtet ist, auf Kosten des Staates unterhalten;
dieser Unterhalt ist zu gewähren, bis mit der Etablie-
rung der Prinzen, d.h. mit der Bildung eines eigenen
Hauses für dieselben, deren Apanagierung eintritt.
Die letztere besteht aus einer Geldrente von höchstens
100000 Gulden, ist in Monatsraten fällig und vererbt
sich in der männlichen Linie des zuerst Apanagierten
bis zu ihrem Erlöschen weiter. Von den Prinzessinnen
haben nur die Töchter des Königs Ansprüche an die
Staatskasse, nämlich auf standesgemäßen Unte: “Unterhalt
— -.
nach erreichter Volljährigkeit, dann im Falle der lle der Ver-