Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

24 II. Staat und Staatsverfassung. 
ehelichung auf Aussteuer im Betrage von 100000 Gulden 
und Bestreitung der Kosten der Ausstattung und der 
Vermählung. 
Auch auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes 
bestehen für die Mitglieder des königlichen Hauses 
besondere Bestimmungen. Die Prinzen leisten nach 
erreichter Volljährigkeit den Verfassungseid und 
werden in diesem Zeitpunkte Mitglieder der Kammer 
der Reichsräte, in der sie dann nach vollendetem 
21. 1" ebenajeixe stimmberechtigt werden. Der _ voll; 
jährige Kronprinz ist Mitglied des Staatsrates; di die 
nachgeborenen volljährigen "Prinzen der direkten Linie 
können vom König in den Staatsrat berufen werden. 
Die Königingemahlin, die Königinwitwe und der 
zurückgetretene König sind steuer- und zollfrei wie 
der regierende König; die übrigen Mitglieder des 
königlichen Hauses sind frei von der Einkommensteuer 
und bezüglich ihrer von ihnen bewohnten Schloß- 
gebäude von der Haussteuer, außerdem sind sie zoll- 
frei, frei von der Wehrpflicht und den Militärlasten. 
$ 5. Die Gegenstände der Herrschaft. 
Untertanen (im weiteren Sinne) des bayerischen 
Staates sind, abgesehen vom Herrscher, alle sich im 
bayerischen Staatsgebiete dauernd aufhaltenden oder 
innerhalb desselben Rechte besitzenden und ausüben- 
den Personen. Sie _ Sie unterscheiden sich in eigentliche 
Staatsangehörige oder Fremde. 
Die Staatsangehörigkeit — das Indigenat — 
wird auch in Bayern nach Maßgabe des Reichsgesetzes 
vom 1. Juni 1870 über Erwerb und Verlust der 
Bundes- und Staatsangehörigkeit erworben und ver- 
loren. Erworben wird sie durch Abstammung, Legi- 
timation, Verheiratung (einer Nichtbayerin mit einem 
Bayern), Aufnahme (eines Deutschen in Bayern), 
Naturalisation (eines Nichtdeutschen), endlich mittel- 
  
  
 
	        
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