24 II. Staat und Staatsverfassung.
ehelichung auf Aussteuer im Betrage von 100000 Gulden
und Bestreitung der Kosten der Ausstattung und der
Vermählung.
Auch auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes
bestehen für die Mitglieder des königlichen Hauses
besondere Bestimmungen. Die Prinzen leisten nach
erreichter Volljährigkeit den Verfassungseid und
werden in diesem Zeitpunkte Mitglieder der Kammer
der Reichsräte, in der sie dann nach vollendetem
21. 1" ebenajeixe stimmberechtigt werden. Der _ voll;
jährige Kronprinz ist Mitglied des Staatsrates; di die
nachgeborenen volljährigen "Prinzen der direkten Linie
können vom König in den Staatsrat berufen werden.
Die Königingemahlin, die Königinwitwe und der
zurückgetretene König sind steuer- und zollfrei wie
der regierende König; die übrigen Mitglieder des
königlichen Hauses sind frei von der Einkommensteuer
und bezüglich ihrer von ihnen bewohnten Schloß-
gebäude von der Haussteuer, außerdem sind sie zoll-
frei, frei von der Wehrpflicht und den Militärlasten.
$ 5. Die Gegenstände der Herrschaft.
Untertanen (im weiteren Sinne) des bayerischen
Staates sind, abgesehen vom Herrscher, alle sich im
bayerischen Staatsgebiete dauernd aufhaltenden oder
innerhalb desselben Rechte besitzenden und ausüben-
den Personen. Sie _ Sie unterscheiden sich in eigentliche
Staatsangehörige oder Fremde.
Die Staatsangehörigkeit — das Indigenat —
wird auch in Bayern nach Maßgabe des Reichsgesetzes
vom 1. Juni 1870 über Erwerb und Verlust der
Bundes- und Staatsangehörigkeit erworben und ver-
loren. Erworben wird sie durch Abstammung, Legi-
timation, Verheiratung (einer Nichtbayerin mit einem
Bayern), Aufnahme (eines Deutschen in Bayern),
Naturalisation (eines Nichtdeutschen), endlich mittel-