$ 5. Die Gegenstände der Herrschaft. 235
bar durch Anstellung im Staatsdienste oder durch
Bestätigung der Anstellung im Kirchen-, Schul- oder
Gemeindedienste. Die Naturalisation wird Nicht-
deutschen (Ausländern) in Bayern in der Regel nur
gewährt, wenn sie nachweisen, daß ihnen für den Fall
der Naturalisation der sofortige Heimaterwerb in einer
bayerischen Gemeinde gesichert ist. Ausnahmen sind
nur mit Genehmigung des Staatsministeriums des
Innern zulässig. Verloren wird die Staatsangehörig-
keit durch Entlassung auf Antrag, durch Beschluß
der Zentralbehörde, durch zehnjährigen Aufenthalt im
Auslande, durch Legitimation unehelicher bayerischer
Kinder seitens eines Nichtbayern, durch Verheiratung
einer Bayerin mit einem Nichtbayern. Die Ab-
erkennung der Staatsangehörigkeit erfolgt durch das
Staatsministerium des Innern. Gesuche um Verleihung
und um Entlassung werden von den Distrikts-
verwaltungsbehörden behandelt und von den Kreis-
regierungen, Kammern des Innern, beschieden. So-
weit ein Recht auf Verleihung der Staatsangehörig-
keit und auf Entlassung aus dem Staatsverbande be-
steht, ist dasselbe im Verwaltungsrechtswege verfolg-
bar. Im gleichen Wege wird der Besitz der Staats-
angehörigkeit festgestellt.
Von der Staatsangehörigkeit zu unterscheiden ist
das bayerische Staatsbürgerrecht, das von dem
Art. 3 der Reichsverfassung unberührt geblieben ist;
es stellt die Befähigung eines Einheimischen zur Aus-
übung gewisser politischer Rechte, die ihm die baye-
rische Verfassung zusichert, dar, hat aber zurzeit
kaum mehr einen selbständigen Inhalt. Seine Be-
deutung ist nur noch die, daß die Erfüllung der für
den Erwerb des Bürgerrechts bestehenden Voraus-
setzungen mit anderen Vorbedingungen befähigt, zum
erblichen Reichsrat ernannt zu werden, als Vertreter
des Großgrundbesitzes zum Landrat zu wählen und