Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 5. Die Gegenstände der Herrschaft. 235 
bar durch Anstellung im Staatsdienste oder durch 
Bestätigung der Anstellung im Kirchen-, Schul- oder 
Gemeindedienste. Die Naturalisation wird Nicht- 
deutschen (Ausländern) in Bayern in der Regel nur 
gewährt, wenn sie nachweisen, daß ihnen für den Fall 
der Naturalisation der sofortige Heimaterwerb in einer 
bayerischen Gemeinde gesichert ist. Ausnahmen sind 
nur mit Genehmigung des Staatsministeriums des 
Innern zulässig. Verloren wird die Staatsangehörig- 
keit durch Entlassung auf Antrag, durch Beschluß 
der Zentralbehörde, durch zehnjährigen Aufenthalt im 
Auslande, durch Legitimation unehelicher bayerischer 
Kinder seitens eines Nichtbayern, durch Verheiratung 
einer Bayerin mit einem Nichtbayern. Die Ab- 
erkennung der Staatsangehörigkeit erfolgt durch das 
Staatsministerium des Innern. Gesuche um Verleihung 
und um Entlassung werden von den Distrikts- 
verwaltungsbehörden behandelt und von den Kreis- 
regierungen, Kammern des Innern, beschieden. So- 
weit ein Recht auf Verleihung der Staatsangehörig- 
keit und auf Entlassung aus dem Staatsverbande be- 
steht, ist dasselbe im Verwaltungsrechtswege verfolg- 
bar. Im gleichen Wege wird der Besitz der Staats- 
angehörigkeit festgestellt. 
Von der Staatsangehörigkeit zu unterscheiden ist 
das bayerische Staatsbürgerrecht, das von dem 
Art. 3 der Reichsverfassung unberührt geblieben ist; 
es stellt die Befähigung eines Einheimischen zur Aus- 
übung gewisser politischer Rechte, die ihm die baye- 
rische Verfassung zusichert, dar, hat aber zurzeit 
kaum mehr einen selbständigen Inhalt. Seine Be- 
deutung ist nur noch die, daß die Erfüllung der für 
den Erwerb des Bürgerrechts bestehenden Voraus- 
setzungen mit anderen Vorbedingungen befähigt, zum 
erblichen Reichsrat ernannt zu werden, als Vertreter 
des Großgrundbesitzes zum Landrat zu wählen und
	        
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