Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 5. Die Gegenstände der Herrschaft. 27 
Der Grundsatz der bürgerlichen Rechts- 
gleichheit, den die Verfassungsurkunde in ihrem 
Eingange aufstellt, ist nicht vollständig zur Durch- 
führung gelangt. Die Verfassungsurkunde kennt sowohl 
rechtlich bevorzugte wie rechtlich benachteiligte Be- 
völkerungsklassen. Letztere sowie die berufsständigen 
Vorrechte sind aufgehoben; von Vorrechten besteht 
nur mehr der Adel, ohne daß derselbe deshalb als 
Stand angesehen werden kann. 
Der geschichtlichen Entwicklung nach unter- 
scheidet man den hohen und den niederen Adel; 
ersterer umfaßt diejenigen Geschlechter, die bis zum 
Jahre 1806 Reichsstandschaft und Landeshoheit be- 
sessen und dieselbe damals oder später verloren haben, 
zu dem letzteren gehören sowohl jene Personen, die 
ihren Adel zunächst nur von den bayerischen Regenten 
ableiten und stets Untertanen Bayerns waren (land- 
sässiger Adel), als auch jene, die ehedem der unmittel- 
baren Ritterschaft zugezählt wurden. Je nachdem der 
Adel auch auf die rechtmäßigen Nachkommen des 
Adeligen übergeht oder nicht, unterscheidet man ferner 
einen erblichen und einen persönlichen Adel. 
Die Verleihung des Adels geschieht durch den 
Adel ist nur mit der Verleihung des Militär-Max- 
Josef-Ordens und des Verdienstordens der bayerischen 
Krone verknüpft; einen Anspruch auf die taxfreie 
Verleihung des erblichen Adels hat ein Ordensmitglied, 
dessen Vater und Großvater auch durch diese Orden 
ausgezeichnet worden waren. Der bayerische Adel 
hat fünf Grade: Fürsten, Grafen, Freiherren, Ritter, 
Adelige mit dem Prädikate „von“. Die Führung des 
Adels ist von dessen Eintragung in die Adelsmatrikel 
beim Staatsministerium des königlichen Hauses und 
des Äußeren abhängig. Auf den Adel kann verzichtet 
werden. Strafgerichtliche Verurteilung bewirkt keinen
	        
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