Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 5. Die Gegenstände der Herrschaft. 239 
mit dem Vorzuge der Erstgeburt. Die Auflösung des 
Fideikommisses erfolgt bei Minderwert des Gutes, 
dann, wenn keine nachfolgefähige Person mehr vor- 
handen ist, endlich wenn sämtliche Beteiligte durch 
gemeinsames Einverständnis die Auflösung beschließen 
und das Gericht dieselbe genehmigt. 
Eine erheblich bevorrechtete Stellung nimmt nun- 
mehr nur noch der hohe oder standesherrliche 
Adel ein. Zu diesem gehören Jene Familien, die bis 
zum Jahre 1806 Reichsstandschaft und Landeshoheit 
besessen und dieselbe damals oder später verloren haben. 
Die Rechtsverhältnisse dieser Mediatisierten wurden 
in Bayern zunächst auf Grund der Rheinbundakte 
durch königliche Deklaration, dann im Verfolge der 
Deutschen Bundesakte durch die Verfassungsurkunde 
geregelt. Die Vorbedingungen für die Ausübung der 
standesherrlichen Vorrechte sind neben dem Besitze 
eines in Bayern gelegenen vormals reichsständigen 
Besitzes der Eintrag in der bayerischen Adelsmatrikel 
und der Besitz der bayerischen Staatsangehörigkeit 
seitens der Familie bzw. ihres Hauptes. Die Vor- 
rechte sind an die betreffenden Familien und die be- 
treffenden Besitzungen gebunden; sie erstrecken sich 
nicht auf die Pfalz. Der Verlust der Vorrechte tritt 
ein mit dem Verluste der Güter. Die Vorrechte sind 
persönliche (Ehren-)Rechte und Vermögensrechte. 
Die Familienhäupter führen als Fürsten das Prädikat 
„Durchlaucht“, als Grafen „Erlaucht“ ; sie haben das 
Recht, in den Schlössern ihres Wohnsitzes eine 
Ehrenwache zu halten; sie genießen das Ehrenrecht 
des Kirchengebetes und des Trauergeläutes in den 
standesherrlichen Orten; sie können nichtstreitige 
Verlassenschaftsverhandlungen, die Mitglieder ihrer 
Familie betreffen, ohne Dazwischenkunft der Gerichte 
durch ihre Kanzlei erledigen lassen, ferner innerhalb 
ihres Hauses, sofern sie nicht persönlich beteiligt
	        
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