$ 5. Die Gegenstände der Herrschaft. 239
mit dem Vorzuge der Erstgeburt. Die Auflösung des
Fideikommisses erfolgt bei Minderwert des Gutes,
dann, wenn keine nachfolgefähige Person mehr vor-
handen ist, endlich wenn sämtliche Beteiligte durch
gemeinsames Einverständnis die Auflösung beschließen
und das Gericht dieselbe genehmigt.
Eine erheblich bevorrechtete Stellung nimmt nun-
mehr nur noch der hohe oder standesherrliche
Adel ein. Zu diesem gehören Jene Familien, die bis
zum Jahre 1806 Reichsstandschaft und Landeshoheit
besessen und dieselbe damals oder später verloren haben.
Die Rechtsverhältnisse dieser Mediatisierten wurden
in Bayern zunächst auf Grund der Rheinbundakte
durch königliche Deklaration, dann im Verfolge der
Deutschen Bundesakte durch die Verfassungsurkunde
geregelt. Die Vorbedingungen für die Ausübung der
standesherrlichen Vorrechte sind neben dem Besitze
eines in Bayern gelegenen vormals reichsständigen
Besitzes der Eintrag in der bayerischen Adelsmatrikel
und der Besitz der bayerischen Staatsangehörigkeit
seitens der Familie bzw. ihres Hauptes. Die Vor-
rechte sind an die betreffenden Familien und die be-
treffenden Besitzungen gebunden; sie erstrecken sich
nicht auf die Pfalz. Der Verlust der Vorrechte tritt
ein mit dem Verluste der Güter. Die Vorrechte sind
persönliche (Ehren-)Rechte und Vermögensrechte.
Die Familienhäupter führen als Fürsten das Prädikat
„Durchlaucht“, als Grafen „Erlaucht“ ; sie haben das
Recht, in den Schlössern ihres Wohnsitzes eine
Ehrenwache zu halten; sie genießen das Ehrenrecht
des Kirchengebetes und des Trauergeläutes in den
standesherrlichen Orten; sie können nichtstreitige
Verlassenschaftsverhandlungen, die Mitglieder ihrer
Familie betreffen, ohne Dazwischenkunft der Gerichte
durch ihre Kanzlei erledigen lassen, ferner innerhalb
ihres Hauses, sofern sie nicht persönlich beteiligt