30 II. Staat und Staatsverfassung.
sind, die Vormundschaften bestellen; dann sind sie
auch erbliche Reichsräte, solange sie im Besitze ihrer
ehedem reichsständigen Besitzungen bleiben. Ihre
nach den Grundsätzen der früheren deutschen Ver-
fassung noch bestehenden Familienverträge bleiben
aufrechterhalten, und sie haben die Befugnis, über
ihre Güter- und Familienverhältnisse verbindliche Ver-
fügungen zu treffen; beide müssen aber dem Könige
zur Einsicht und Bekanntmachung vorgelegt werden.
Die Ebenbürtigkeit in dem bisher damit verbundenen
Begriffe bleibt ihnen vorbehalten. Sie sind, frei von
der Wehrpflicht und haben gewisse Zollbegünstiguugen.
Sofern die Schloßgebäude, die die Standesherren be-
wohnen, zu den vormals reichsständigen Besitzungen
gehören, sind sie frei von den Militärlasten. Endlich
können die Standesherren und die Mitglieder ihrer
Familien ohne besondere königliche Erlaubnis in die
Dienste deutscher und fremder mit dem Reiche im
Frieden befindlicher Staaten treten, ausgenommen die
im Staatsdienste Stehenden, die den Bestimmungen
des Staatsdienstrechtes unterliegen.
Das Gebiet des bayerischen Staates ist nach der
Verfassungsurkunde „unteilbar und „unveräußerlich.
Gebietsveräußerungen können daher nur in der Form
der Verfassungsänderung vor sich gehen; zu Gebiets-
erwerbungen bedarf der Herrscher der Zustimmung
der Landtags nicht, ebensowenig zur Erledigung nach-
barlicher Grenzstreitigkeiten und Grenzregelungen.
Das bayerische Staatsgebiet gehört nach Art. 1 der
Reichsverfassung zum deutschen Bundesgebiete; Ge-
bietsveränderungen, die zugleich das Bundesgebiet be-
rühren, bedürfen daher stets der Zustimmung des
Reiches.
Endlich ist noch der Fremden hier Erwähnung
zu tun. Die Fremden gehören entweder einem anderen
deutschen Staate an, sind sonach Bundesangehörige,