Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

30 II. Staat und Staatsverfassung. 
sind, die Vormundschaften bestellen; dann sind sie 
auch erbliche Reichsräte, solange sie im Besitze ihrer 
ehedem reichsständigen Besitzungen bleiben. Ihre 
nach den Grundsätzen der früheren deutschen Ver- 
fassung noch bestehenden Familienverträge bleiben 
aufrechterhalten, und sie haben die Befugnis, über 
ihre Güter- und Familienverhältnisse verbindliche Ver- 
fügungen zu treffen; beide müssen aber dem Könige 
zur Einsicht und Bekanntmachung vorgelegt werden. 
Die Ebenbürtigkeit in dem bisher damit verbundenen 
Begriffe bleibt ihnen vorbehalten. Sie sind, frei von 
der Wehrpflicht und haben gewisse Zollbegünstiguugen. 
Sofern die Schloßgebäude, die die Standesherren be- 
wohnen, zu den vormals reichsständigen Besitzungen 
gehören, sind sie frei von den Militärlasten. Endlich 
können die Standesherren und die Mitglieder ihrer 
Familien ohne besondere königliche Erlaubnis in die 
Dienste deutscher und fremder mit dem Reiche im 
Frieden befindlicher Staaten treten, ausgenommen die 
im Staatsdienste Stehenden, die den Bestimmungen 
des Staatsdienstrechtes unterliegen. 
Das Gebiet des bayerischen Staates ist nach der 
Verfassungsurkunde „unteilbar und „unveräußerlich. 
Gebietsveräußerungen können daher nur in der Form 
der Verfassungsänderung vor sich gehen; zu Gebiets- 
erwerbungen bedarf der Herrscher der Zustimmung 
der Landtags nicht, ebensowenig zur Erledigung nach- 
barlicher Grenzstreitigkeiten und Grenzregelungen. 
Das bayerische Staatsgebiet gehört nach Art. 1 der 
Reichsverfassung zum deutschen Bundesgebiete; Ge- 
bietsveränderungen, die zugleich das Bundesgebiet be- 
rühren, bedürfen daher stets der Zustimmung des 
Reiches. 
Endlich ist noch der Fremden hier Erwähnung 
zu tun. Die Fremden gehören entweder einem anderen 
deutschen Staate an, sind sonach Bundesangehörige, 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.