Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 5. Die Gegenstände der Herrschaft. 31 
die gemäß der Reichsverfassung in einer Reihe von 
Beziehungen wie die bayerischen Staatsangehörigen 
zu behandeln sind, oder es sind nichtreichsangehörige 
Landesfremde — Ausländer. Das in Bayern geltende 
Recht gestattet den Fremden den Erwerb von Grund- 
eigentum unbedingt (Forensen — Landsassen), wobei 
ausländische Forensen wegen der auf ihren Gütern 
haftenden Staatslasten und Verbindlichkeiten einen 
bayerischen Staatsangehörigen als Stellvertreter auf- 
zustellen haben. Dagegen hat der Fremde ein Recht 
des Aufenthaltes in Bayern nur, wenn er Reichs- 
angehöriger, nicht aber wenn er Äusländer ist. 
Letzteren kann, abgesehen von allgemeinen Be- 
schränkungen ihrer Aufenthaltsbefugnis auf dem Re- 
torsionswege und von einer Reihe besonderer poli- 
zeilicher Ausweisungsgründe, aus Rücksicht auf die 
öffentliche Wohlfahrt der Eintritt in das Land jeder- 
zeit versagt, und es kann gegen bereits Eingetretene 
jederzeit die Ausweisung verfügt werden; zur Ab- 
wehr gegen diese Maßregel ist der Verwaltungs- 
rechtsweg nicht eröffnet. 
Die Fremden nehmen an der Gemeinschaft des 
bürgerlichen Rechtes und an der öffentlichen Rechts- 
ordnung teil, soweit nicht Beschränkungen oder Aus- 
nahmen für die Ausländer ausdrücklich ausgesprochen 
sind bzw. für gewisse öffentliche Rechte und Pflichten 
der Besitz der bayerischen Staatsangehörigkeit Vor- 
aussetzung ist, endlich soweit nicht infolge der Gegen- 
seitigkeit vorübergehende Beschränkungen eintreten. 
Die Verfassungsurkunde sagt in bezug auf die letztere, 
daß den Fremden (Ausländern) im Königreiche die 
Ausübung derjenigen bürgerlichen Rechte zugestanden 
werde, die der Staat, zu dem ein Fremder gehöre, den 
bayerischen Untertanen zugestehe (sachliche | Gegen- 
seitiskeit). Werden aber in einem auswärtigen Staste 
durch Gesetze oder besondere Verfügungen entweder
	        
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