34 II. Staat und Staatsverfassung.
zur Verhaftung gebracht werden, den Fall der Er-
greifung auf frischer Tat ausgenommen, Die Berufung
zum Amte eines Schöffen oder Geschworenen können
Landtagsmitglieder ablehnen. Das Recht des Land-
tagsmitgliedes ist streng persönlich und kann nicht
durch einen Stellvertreter ausgeübt werden.
Die Kammer der Reichsräte bildet sich:
1. aus den volljährigen Prinzen des königlichen Hauses;
2. aus den Kronbeamten des Königreichs; 3. aus den
Häuptern der standesherrlichen, fürstlichen und gräf-
lichen Familien, solange sie im Besitze ihrer vormals
reichsständischen, in Bayern gelegenen Herrschaften
bleiben ; 4. aus den beiden Erzbischöfen von München-
Freising und von Bamberg; 5. aus einem vom König
auf Lebenszeit ernannten Bischofe; 6. aus dem je-
weiligen Präsidenten des protestantischen ÖOber-
konsistoriums; 7. aus denjenigen Personen, denen der
König die persönliche oder erbliche Reichsratswürde
verleiht (erbliche oder lebenslängliche Reichsräte).
Zum Eintritt in die Reichsratskammer ist die erlangte
Volljährigkeit Erfordernis, zur Ausübung des Stimm-
rechts bei den königlichen Prinzen das vollendete 21.,
bei den übrigen Reichsräten das vollendete 25. Lebens-
jahr. Die Zahl der erblichen Reichsräte ist un-
beschränkt, jene der lebenslänglichen insofern be-
schränkt, als die Zahl der letzteren nur ein Drittel
der Zahl der übrigen Reichsräte mit Ausnahme der
Prinzen und der Kronbeamten — und auch diese
nur, wenn sie nicht nur wegen ihrer Besitzungen
Reichsräte sind — betragen darf. Umgekehrt besteht
hinsichtlich der Auswahl bzw. der Ernennung der
lebenslänglichen Reichsräte im allgemeinen keine ver-
fassungsmäßige Beschränkung; der zu Ernennende
soll nur entweder dem Staate ausgezeichnete Dienste
geleistet haben oder von adliger Geburt sein oder
Vermögen besitzen. Nur müssen die Betreffen-