Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

8 6. Der Landtag. 35 
den im Besitze der bayerischen Staatsangehörigkeit 
und der bürgerlichen Ehrenrechte sein. Dagegen ist 
die Fähigkeit, erblicher Reichsrat zu werden, bedingt 
durch den Besitz der bayerischen Staatsangehörigkeit 
seit mindestens sechs Jahren, durch den Besitz des 
erblichen bayerischen Adels und den Besitz eines mit 
dem Lehen oder fideikommissarischen Verbande be- 
legten Grundvermögens, von dem an Grund- und 
Dominikalsteuern ein Simplum von 300 Gulden (rund 
1458 Mk. Gaundsteuer) zu entrichten ist und wobei 
eine agnatisch-lineale Erbfolge nach dem Rechte der 
Erstgeburt eingeführt ist. Die Reichsratswürde geht 
durch den Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen 
ihrer Begründung verloren. 
Die Kammer der Abgeordneten wird ge- 
bildet durch die von den Staatsbürgern gewählten 
Abgeordneten. Die Zusammensetzung dieser Kammer 
hat seit dem Erlasse der Verfassungsurkunde wesent- 
liche Änderungen erfahren. Die Wahl der Ab- 
geordneten erfolgt nunmehr nach dem Landtagswahl- 
gesetze vom 9. April 1906. Die Wahl ist wie bei 
der Reichstagswahl eine unmittelbare und erfolgt 
durch relative Mehrheit aller in einem Wahlkreise 
abgegebenen gültigen Stimmen mit der Einschränkung, 
daß der Gewählte wenigstens ein Drittel dieser 
Stimmen auf sich vereinigen muß. Ergibt sich eine 
solche Mehrheit nicht, so ist eine weitere Woahl- 
handlung vorzunehmen, bei der die relative Mehrheit 
ohne jede Einschränkung entscheidet; bei Stimmen- 
gleichheit entscheidet das vom Wahlkommissär zu 
ziehende Los. Voraussetzung der Wählbarkeit zum 
Abgeordneten ist der Besitz der bayerischen Staats- 
angehörigkeit, das zurückgelegte 25. Lebensjahr, die 
Entrichtung einer direkten Staatssteuer seit mindestens 
einem Jahre, das Nichtvorliegen eines von der Wahl- 
berechtigung ausschließenden Grundes. Die Gesamt- 
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