Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 6. Der Landtag. 37 
gierungskommissärs. Die Listen der Wahlberechtigten 
(Wählerlisten) werden für die jeweiligen allxemeinen 
Landtagswahlen neu angefertigt und angelegt. Die 
Eigenschaft als Abgeordneter erlischt durch die An- 
nahme einer Anstellung oder Beförderung im Reichs- 
oder Staatsdienste, durch Annahme der Ernennung 
zum Reichsrate oder eines Sitzes in einem Landrate, 
durch Wegfall der Voraussetzungen der Wählbarkeit 
oder endlich wegen Nichterfüllung der Anwesenheits- 
pflicht. Der Austritt ist jederzeit zulässig. Jeder Ab- 
geordnete erhält für die Dauer einer ordentlichen 
Tagung eine Aufwandsentschädigung von 3600 Mk., 
für die Dauer einer außerordentlichen Tagung ein 
Taggeld von 15 Mk., für einen Monat jedoch nicht 
mehr als 400 Mk. und für die ganze außerordentliche 
Tagung nicht weniger als 100 Mk. Ein Abgeordneter, 
der zugleich Mitglied des Reichstages ist, erhält die 
Entschädigung nur für die Zeit, während der nicht 
gleichzeitig der Reichstag versammelt ist. Für jeden 
Tag unentschuldigten und unbegründeten Fernbleibens 
wird ein Betrag von 10 Mk. in Abzug gebracht. 
Die Einberufung des Landtags erfolgt durch 
königliche Ausschreibung; er muß mindestens” alle zwei 
Jahre. und spätestens drei Monate vor Beginn jeder 
zweijährigen Finanzperiode einberufen werden. Seine 
Eröffnung wie seine Schließung geschieht durch den 
König oder dessen Stellvertreter. Die Wirksamkeit 
des Landtags däuert vom Tage der Eröffnung ver- 
fassungsgemäß zwei Monate. Die Verlängerung und 
ihre Dauer hängt von der freien Entschließung des 
Königs ab; derselbe kann auch die Tätigkeit des 
Landtags jederzeit unterbrechen (Vertagung) oder 
gänzlich beendigen (Schließung, Entlassung, Auflösung). 
Die Vertagung besteht lediglich darin, daß das Ab- 
halten von Sitzungen und die Behandlung von Ge- 
schäften ausgesetzt wird, während die beiden Kammern
	        
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