$ 6. Der Landtag. 37
gierungskommissärs. Die Listen der Wahlberechtigten
(Wählerlisten) werden für die jeweiligen allxemeinen
Landtagswahlen neu angefertigt und angelegt. Die
Eigenschaft als Abgeordneter erlischt durch die An-
nahme einer Anstellung oder Beförderung im Reichs-
oder Staatsdienste, durch Annahme der Ernennung
zum Reichsrate oder eines Sitzes in einem Landrate,
durch Wegfall der Voraussetzungen der Wählbarkeit
oder endlich wegen Nichterfüllung der Anwesenheits-
pflicht. Der Austritt ist jederzeit zulässig. Jeder Ab-
geordnete erhält für die Dauer einer ordentlichen
Tagung eine Aufwandsentschädigung von 3600 Mk.,
für die Dauer einer außerordentlichen Tagung ein
Taggeld von 15 Mk., für einen Monat jedoch nicht
mehr als 400 Mk. und für die ganze außerordentliche
Tagung nicht weniger als 100 Mk. Ein Abgeordneter,
der zugleich Mitglied des Reichstages ist, erhält die
Entschädigung nur für die Zeit, während der nicht
gleichzeitig der Reichstag versammelt ist. Für jeden
Tag unentschuldigten und unbegründeten Fernbleibens
wird ein Betrag von 10 Mk. in Abzug gebracht.
Die Einberufung des Landtags erfolgt durch
königliche Ausschreibung; er muß mindestens” alle zwei
Jahre. und spätestens drei Monate vor Beginn jeder
zweijährigen Finanzperiode einberufen werden. Seine
Eröffnung wie seine Schließung geschieht durch den
König oder dessen Stellvertreter. Die Wirksamkeit
des Landtags däuert vom Tage der Eröffnung ver-
fassungsgemäß zwei Monate. Die Verlängerung und
ihre Dauer hängt von der freien Entschließung des
Königs ab; derselbe kann auch die Tätigkeit des
Landtags jederzeit unterbrechen (Vertagung) oder
gänzlich beendigen (Schließung, Entlassung, Auflösung).
Die Vertagung besteht lediglich darin, daß das Ab-
halten von Sitzungen und die Behandlung von Ge-
schäften ausgesetzt wird, während die beiden Kammern