Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

38 U. Staat und Staatsverfassung. 
unverändert fortbestehen. Der Zeitraum der Tätig- 
keit des Landtags zwischen Eröffnung und Schluß 
oder Auflösung bildet eine Landtagsversammlung 
(Sitzungsperiode, Session). Die Schließung oder Ent- 
lassung (Verabschiedung) des Landtags erfolgt bei 
Ablauf der Wirksamkeit des Landtags oder bei etwaiger 
früherer Erledigung seiner Geschäfte. In diesem Falle 
sind die Kammern zu weiterer Tätigkeit unfähig; 
doch behalten die einzelnen Mitglieder der Ab- 
geordnetenkammer ihre Eigenschaft als Abgeordnete 
und werden innerhalb der Wahlperiode auch zu 
künftigen Landtagsversammlungen wieder einberufen. 
Die Auflösung des Landtags, die nur eine andere 
Zusammensetzung bezweckt, hat für die Mitglieder 
der Abgeordnetenkammer den Verlust der Eigenschaft 
als Abgeordneter zur Folge; in diesem Falle müssen 
die Neuwahlen spätestens binnen drei Monaten, vom 
Tage der Auflösung an gerechnet, vorgenommen werden. 
$ 7. Die Staatsbehörden. 
Nach der Verfassungsurkunde vereinigt der König 
als Oberhaupt des Staates alle Rechte der Staats- 
gewalt in sich und übt dieselbe unter den verfassungs- 
  
mäßigen Bestimmungen aus. Zur Ausübung der 
Staatsgewalt bedient er sich einer großen Zahl von 
Behörden (Staatsämtern), deren Einrichtung (Ver- 
änderung, Aufhebung) und deren Besetzung ihm regel- 
mäßig unbeschränkt zukommt. Nur soweit neue Ein- 
richtungen in Frage stehen, zu denen Geldmittel er- 
forderlich sind, bedarf es der Zustimmung des Land- 
tags; außerdem ist sein Recht beschränkt, insoweit 
die Verfassungsgesetze das Bestehen gewisser Organe 
gewährleisten oder ausschließen, und insoweit Körper- 
schaften oder Privatpersonen die Ausübung von 
hoheitsrechtlichen Befugnissen gesetzlich überlassen 
ist (z. B. Patronatsrechte).
	        
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