38 U. Staat und Staatsverfassung.
unverändert fortbestehen. Der Zeitraum der Tätig-
keit des Landtags zwischen Eröffnung und Schluß
oder Auflösung bildet eine Landtagsversammlung
(Sitzungsperiode, Session). Die Schließung oder Ent-
lassung (Verabschiedung) des Landtags erfolgt bei
Ablauf der Wirksamkeit des Landtags oder bei etwaiger
früherer Erledigung seiner Geschäfte. In diesem Falle
sind die Kammern zu weiterer Tätigkeit unfähig;
doch behalten die einzelnen Mitglieder der Ab-
geordnetenkammer ihre Eigenschaft als Abgeordnete
und werden innerhalb der Wahlperiode auch zu
künftigen Landtagsversammlungen wieder einberufen.
Die Auflösung des Landtags, die nur eine andere
Zusammensetzung bezweckt, hat für die Mitglieder
der Abgeordnetenkammer den Verlust der Eigenschaft
als Abgeordneter zur Folge; in diesem Falle müssen
die Neuwahlen spätestens binnen drei Monaten, vom
Tage der Auflösung an gerechnet, vorgenommen werden.
$ 7. Die Staatsbehörden.
Nach der Verfassungsurkunde vereinigt der König
als Oberhaupt des Staates alle Rechte der Staats-
gewalt in sich und übt dieselbe unter den verfassungs-
mäßigen Bestimmungen aus. Zur Ausübung der
Staatsgewalt bedient er sich einer großen Zahl von
Behörden (Staatsämtern), deren Einrichtung (Ver-
änderung, Aufhebung) und deren Besetzung ihm regel-
mäßig unbeschränkt zukommt. Nur soweit neue Ein-
richtungen in Frage stehen, zu denen Geldmittel er-
forderlich sind, bedarf es der Zustimmung des Land-
tags; außerdem ist sein Recht beschränkt, insoweit
die Verfassungsgesetze das Bestehen gewisser Organe
gewährleisten oder ausschließen, und insoweit Körper-
schaften oder Privatpersonen die Ausübung von
hoheitsrechtlichen Befugnissen gesetzlich überlassen
ist (z. B. Patronatsrechte).