40 U. Staat und Staatsverfassung.
den Ministern und besonders ernannten Staatsräten
im ordentlichen Dienste; letztere sollen an Zahl den
Ministern mindestens gleich kommen. Der Staatsrat
kann durch außerordentliche Mitglieder (die nach-
geborenen volljährigen Prinzen der königlichen direkten
Linien, die Staatsräte im außerordentlichen Dienste
und andere königliche Staatsbeamte) verstärkt werden.
b) Die Staatsminister und die
Staatsministerien.
Die königlichen Staatsminister sind die Träger
der Verantwortung für die Gesetzmäßigkeit der Re-
gierung des. Staates; jeder Zweig der Regierungs-
tätigkeit muß dem Geschäftskreise eines Ministers zu-
geteilt sein; ohne Minister kann der König nicht
regieren. Alle Regierungsanordnungen des Königs be-
dürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Gegenzeichnung
des einschlägigen Ministers oder seines Stellvertreters
(Gesetz vom 4. Juni 1848, die Verantwortlichkeit der
Minister betreffend). Doch kann der Minister vom
König nicht gezwungen werden, einer Regierungs-
anordnung zuzustimmen oder sie selbst zu erlassen,
die er für gesetzwidrig oder dem Landeswohl nach-
teilig hält: er kann sein Verbleiben im Amte davon
abhängig machen, daß der König seinen Anträgen, die
er durch das Gesetz geboten oder im Landeswohle
gefordert erachtet, Folge gibt; die anderenfalls er-
erbetene Entlassung darf ihm nicht verweigert werden.
Die Ernennung des Ministers geschieht durch den
König; niemand ist verpflichtet, Minister zu werden
oder zu bleiben; der König kann den Minister jeder-
zeit entlassen. Die Führung eines Ministeriums
kann nur einem Staatsrate im ordentlichen Dienste
übertragen werden, die Stellvertretung eines Ministers
nur durch einen anderen Minister oder Staatsrat
im ordentlichen Dienst erfolgen. Der Minister erhält