Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

40 U. Staat und Staatsverfassung. 
den Ministern und besonders ernannten Staatsräten 
im ordentlichen Dienste; letztere sollen an Zahl den 
Ministern mindestens gleich kommen. Der Staatsrat 
kann durch außerordentliche Mitglieder (die nach- 
geborenen volljährigen Prinzen der königlichen direkten 
Linien, die Staatsräte im außerordentlichen Dienste 
und andere königliche Staatsbeamte) verstärkt werden. 
b) Die Staatsminister und die 
Staatsministerien. 
Die königlichen Staatsminister sind die Träger 
der Verantwortung für die Gesetzmäßigkeit der Re- 
gierung des. Staates; jeder Zweig der Regierungs- 
tätigkeit muß dem Geschäftskreise eines Ministers zu- 
geteilt sein; ohne Minister kann der König nicht 
regieren. Alle Regierungsanordnungen des Königs be- 
dürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Gegenzeichnung 
des einschlägigen Ministers oder seines Stellvertreters 
(Gesetz vom 4. Juni 1848, die Verantwortlichkeit der 
Minister betreffend). Doch kann der Minister vom 
König nicht gezwungen werden, einer Regierungs- 
anordnung zuzustimmen oder sie selbst zu erlassen, 
die er für gesetzwidrig oder dem Landeswohl nach- 
teilig hält: er kann sein Verbleiben im Amte davon 
abhängig machen, daß der König seinen Anträgen, die 
er durch das Gesetz geboten oder im Landeswohle 
gefordert erachtet, Folge gibt; die anderenfalls er- 
erbetene Entlassung darf ihm nicht verweigert werden. 
Die Ernennung des Ministers geschieht durch den 
König; niemand ist verpflichtet, Minister zu werden 
oder zu bleiben; der König kann den Minister jeder- 
zeit entlassen. Die Führung eines Ministeriums 
kann nur einem Staatsrate im ordentlichen Dienste 
übertragen werden, die Stellvertretung eines Ministers 
nur durch einen anderen Minister oder Staatsrat 
im ordentlichen Dienst erfolgen. Der Minister erhält 
  
  
  
 
	        
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