$ 8. Der Staatsdienst. vl
glieder des Landesversicherungsamtes im Hauptamte
ist mit dem Tage der Ernennung unwiderruflich. Das
Dienstverhältnis der übrigen etatsmäßisen Beanten
ist nach einer etatsmäßigen Dienstzeit von drei bzw.
zehn Jahren unwiderruflich, das der nichtetatsmäßigen
Beamten ist dauernd widerruflich.
c) Pflichten der Staatsdiener.
Neben den Pflichten des Treugehorsams und des
achtungswürdigen Verhaltens liegt den Staatsdienern
die Pflicht der Amtserfüllung, der Amtsanwesenheit
und der Amtsverschwiegenheit ob.
Der Beamte hat alle Obliegenheiten des ihm über-
tragenen Amtes den Gesetzen, Verordnungen und
Dienstvorschriften entsprechend gewissenhaft wahr-
zunehmen und sich durch sein Verhalten in und
außer dem Amte der Achtung, die sein Beruf er-
fordert, würdig zu erweisen. Er hat den Dienst-
befehlen seiner Vorgesetzten zu gehorchen; die dienst-
liche Gehorsamspflicht gilt für Beamte insoweit nicht,
als sie richterliche Gewalt ausüben. Verletzt ein Be-
amter vorsätzlich oder fahrlässig seine Amtspflicht,
so haftet er dem Staate für den diesem daraus ent-
stehenden Schaden.
Der Beamte darf Titel, Ehrenzeichen, Gehalte,
Belohnungen und Geschenke von anderen Regenten
und Regierungen nur mit Erlaubnis des Königs und
der vom König ermächtigten Behörde und sonstige
Belohnungen oder Geschenke, die ihm in bezug auf
sein Amt zugedacht sind, nur mit Erlaubnis der zu-
ständigen Dienstbehörde annehmen.
Der Beamte hat seinen Wohnsitz derart zu
nehmen, daß hierdurch die Erfüllung seiner dienst-
lichen Obliegenheiten nicht beeinträchtigt wird.
Über den Urlaub und über die Sonntagsruhe be-
stehen bestimmte Vorschriften; ein Beamter, der sich