Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 8. Der Staatsdienst. vl 
glieder des Landesversicherungsamtes im Hauptamte 
ist mit dem Tage der Ernennung unwiderruflich. Das 
Dienstverhältnis der übrigen etatsmäßisen Beanten 
ist nach einer etatsmäßigen Dienstzeit von drei bzw. 
zehn Jahren unwiderruflich, das der nichtetatsmäßigen 
Beamten ist dauernd widerruflich. 
c) Pflichten der Staatsdiener. 
Neben den Pflichten des Treugehorsams und des 
achtungswürdigen Verhaltens liegt den Staatsdienern 
die Pflicht der Amtserfüllung, der Amtsanwesenheit 
und der Amtsverschwiegenheit ob. 
Der Beamte hat alle Obliegenheiten des ihm über- 
tragenen Amtes den Gesetzen, Verordnungen und 
Dienstvorschriften entsprechend gewissenhaft wahr- 
zunehmen und sich durch sein Verhalten in und 
außer dem Amte der Achtung, die sein Beruf er- 
fordert, würdig zu erweisen. Er hat den Dienst- 
befehlen seiner Vorgesetzten zu gehorchen; die dienst- 
liche Gehorsamspflicht gilt für Beamte insoweit nicht, 
als sie richterliche Gewalt ausüben. Verletzt ein Be- 
amter vorsätzlich oder fahrlässig seine Amtspflicht, 
so haftet er dem Staate für den diesem daraus ent- 
stehenden Schaden. 
Der Beamte darf Titel, Ehrenzeichen, Gehalte, 
Belohnungen und Geschenke von anderen Regenten 
und Regierungen nur mit Erlaubnis des Königs und 
der vom König ermächtigten Behörde und sonstige 
Belohnungen oder Geschenke, die ihm in bezug auf 
sein Amt zugedacht sind, nur mit Erlaubnis der zu- 
ständigen Dienstbehörde annehmen. 
Der Beamte hat seinen Wohnsitz derart zu 
nehmen, daß hierdurch die Erfüllung seiner dienst- 
lichen Obliegenheiten nicht beeinträchtigt wird. 
Über den Urlaub und über die Sonntagsruhe be- 
stehen bestimmte Vorschriften; ein Beamter, der sich
	        
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