Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

44 Il. Staat und Staatsverfassung. 
2. Dem Staatsministerium derJustiz liegt 
die oberste Leitung des ganzen Justizwesens, sowohl 
der streitigen wie der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, 
die Aufsicht und Handhabung der in dieser Beziehung 
erlassenen Gesetze und der Rechtsverfassung, die 
oberste Aufsicht über die Geschäftsführung der Justiz- 
organe, über die Rechtsanwaltschaft und das Notariat 
ob. Außerdem fällt in den Wirkungskreis des Justiz- 
ministeriums die bürgerliche und Strafgesetzgebung 
und die Gesetzgebung über die Verfassung und das 
Verfahren der Gerichte, ferner die Oberaufsicht über 
alle standesherrlichen Vormundschaften und die Sorge 
für die Anlegung und Fortführung der Familienfidei- 
kommismatrikeln. Endlich steht dem J ustizministerium 
die Antragstellung an den König über Begnadigung 
und Strafnachlässe in strafrechtlichen Sachen, über 
Rehabilationen, über Großjährigkeitserklärungen, Legiti- 
mationen und Adoptionen, dann über alle nach den 
bestehenden bürgerlichen Gesetzen dem Könige vor- 
behaltenen Dispensationen zu. 
3. Dem Wirkungskreise des Staatsministe- 
riums des Innern sind zugewiesen alle Gegen- 
stände des inneren Staatsrechts und der Landeshoheit, 
soweit sie nicht anderen Ministerien überwiesen sind, 
insbesondere die staatsrechtlichen Verhältnisse der 
standesherrlichen Familien; dann die Organisation der 
Verwaltungsbehörden , die Dienstaufsicht über die 
Beamten und Aspiranten für den Dienst der inneren 
Verwaltung, die Dienstaufsicht über den Verwaltungs- 
gerichtshof und dessen Mitglieder und über die Staats- 
anwaltschaft bei diesem Gerichtshofe, das Landes- 
archivwesen ; die Angelegenheiten der Orts-, Distrikts- 
und Kreisgemeinden; die gesamte Staats- und Landes- 
polizei, insbesondere die Sicherheitspolizei, das Armen- 
wesen und das Heilwesen; die Angelegenheiten der 
wirtschaftlichen Verwaltung, so Bau- und Feuerpolizei,
	        
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