46 Il. Staat und Staatsverfassung.
wesens, jedoch mit Ausnahme der dem Staats-
ministerium des königlichen Hauses und des Äußern
überwiesenen Thronlehen; die öffentlichrechtlichen
Einnahmequellen des Staates und des Reiches; die
Hauptredaktion des Staatsbudgets und die Betätigung
der bezüglichen Vorlagen an den Landtag, dann die
Assignierung der Generaletats auf die Staatskassen ;
die obere Aufsicht und Leitung über die Veraus-
gabung der Staatseinkünfte; das Staatsschuldenwesen;
die Aufsicht über den obersten Rechnungshof; die
finanziellen Beziehungen Bayerns zum Reiche; die
Aufsicht auf den Haushalt der einzelnen Kreise. Eine
besondere Abteilung dieses Ministeriums bildet die
Ministerialforstabteilung, die die oberste Aufsicht und
Leitung des Staatsforstwesens einschließlich der Staats-
jagden und der Triftanstalten führt. Ferner sind dem
Finanzministerium zwei Kronanwälte beigegeben, die
auf Verlangen für sämtliche Ministerien in Rechts-
angelegenheiten die erforderlichen Gutachten abzu-
geben, fiskalische Prozesse zu führen und bei dem
obersten Rechnungshofe die Interessen des Staats-
ärars zu vertreten haben. Weiter besteht beim
Finanzministerium die Oberberufungskommission für
Steuersachen zur Prüfung und Verbescheidung der
gegen die Entscheidungen der Berufungskommissionen
in Einkommen-, Kapitalrenten- und Gewerbesteuer-
angelegenheiten eingelegten Beschwerden.
6. Das Staatsministerium für Verkehrs-
angelegenheiten hat die oberste Aufsicht über
das Eisenbahn-, Post- und Telegrapbenwesen, die
oberste Leitung der Staatsanstalten für den Verkehr
(Posten, Eisenbahnen, Telegraphen, Telephone, Dampf-
schiffahrt, Kettenschleppschiffahrt, Ludwigskanal und
Frankentaler Kanal einschließlich des Baues neuer
‚staatlicher Eisenbahnlinien und aller im Bereiche der
staatlichen Verkehrsanstalten auszuführenden Bauten),