Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

46 Il. Staat und Staatsverfassung. 
wesens, jedoch mit Ausnahme der dem Staats- 
ministerium des königlichen Hauses und des Äußern 
überwiesenen Thronlehen; die öffentlichrechtlichen 
Einnahmequellen des Staates und des Reiches; die 
Hauptredaktion des Staatsbudgets und die Betätigung 
der bezüglichen Vorlagen an den Landtag, dann die 
Assignierung der Generaletats auf die Staatskassen ; 
die obere Aufsicht und Leitung über die Veraus- 
gabung der Staatseinkünfte; das Staatsschuldenwesen; 
die Aufsicht über den obersten Rechnungshof; die 
finanziellen Beziehungen Bayerns zum Reiche; die 
Aufsicht auf den Haushalt der einzelnen Kreise. Eine 
besondere Abteilung dieses Ministeriums bildet die 
Ministerialforstabteilung, die die oberste Aufsicht und 
Leitung des Staatsforstwesens einschließlich der Staats- 
jagden und der Triftanstalten führt. Ferner sind dem 
Finanzministerium zwei Kronanwälte beigegeben, die 
auf Verlangen für sämtliche Ministerien in Rechts- 
angelegenheiten die erforderlichen Gutachten abzu- 
geben, fiskalische Prozesse zu führen und bei dem 
obersten Rechnungshofe die Interessen des Staats- 
ärars zu vertreten haben. Weiter besteht beim 
Finanzministerium die Oberberufungskommission für 
Steuersachen zur Prüfung und Verbescheidung der 
gegen die Entscheidungen der Berufungskommissionen 
in Einkommen-, Kapitalrenten- und Gewerbesteuer- 
angelegenheiten eingelegten Beschwerden. 
6. Das Staatsministerium für Verkehrs- 
angelegenheiten hat die oberste Aufsicht über 
das Eisenbahn-, Post- und Telegrapbenwesen, die 
oberste Leitung der Staatsanstalten für den Verkehr 
(Posten, Eisenbahnen, Telegraphen, Telephone, Dampf- 
schiffahrt, Kettenschleppschiffahrt, Ludwigskanal und 
Frankentaler Kanal einschließlich des Baues neuer 
‚staatlicher Eisenbahnlinien und aller im Bereiche der 
staatlichen Verkehrsanstalten auszuführenden Bauten), 
 
	        
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