Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 7. Die Staatsbehörden. 47 
die oberste Aufsicht über die Privateisenbahnunter- 
nehmungen einschließlich der Straßenbahnen und über 
den Privatdampfschiffahrtsbetrieb. 
7. Der Wirkungskreis des Kriegsministe- 
riums umfaßt alle Angelegenheiten der Heeresleitung, 
der Heeresverwaltung und der Militärstrafrechtspflege. 
Das Militärersatzgeschäft und die Militärlasten er- 
ledigt es gemeinsam mit dem Ministerium des Innern. 
Die Gendarmerie steht in persönlicher Beziehung unter 
dem Kriegsministerium, in bezug auf ihre Verwendung 
unter dem Ministerium des Innern. 
c) Die Justiz. 
Mit dem Anschlusse an das Reich ist Bayern 
hinsichtlich der Regelung der Gerichtsverfassungund des 
Gerichtsverfahrens in die gemeinschaftliche deutsche 
‚Rechtsentwicklung eingetreten; die durch die Reichs- 
Jjustizgesetze erfolgte einheitliche Regelung des Ge- 
richtswesens bezieht sich aber nur auf die Gerichts- 
barkeit, nicht auf die Führung der Justizverwaltung. 
Soweit nicht reichsrechtliche Vorschriften bestehen, 
bestimmt das Landesrecht den Umfang der sachlichen 
Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegenüber den 
Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten und 
regelt die Zuständigkeit der Sondergerichte. Als 
Sondergerichtsbarkeit besteht in Bayern zurzeit ledig- 
lich die Familiengerichtsbarkeit im königlichen Hause 
und die Gerichtsbarkeit der Rheinschiffahrtsgerichte, 
ferner Gewerbe- und Kaufmannsgerichte. Beibehalten 
ist ferner das Merkantil-Friedens- und -Schiedsgericht 
in Nürnberg als Vermittlungsamt für Streitigkeiten in 
Handelssachen, das Vermittlungsamt der Gemeinden, 
Militärbehörden und Universitätsrektorate in bürger- 
lichen Rechtsstreitigkeiten und das Sühneverfahren in 
Beleidigungssachen vor den Gemeindebehörden. Aus- 
nahmegerichte sind unstatthaft; niemand kann seinem
	        
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