50 II. Staat und Staatsverfassung.
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte entspricht im
allgemeinen der Zuständigkeit der früheren Stadt- und
Landgerichte; außerdem sind sie neben den Notaren
zuständig für gewisse Beurkundungen in bezug aut
uneheliche Kinder. Ein Unterschied zwischen den
Landesteilen rechts des Rheines und der Pfalz be-
steht nicht mehr.
Bezüglich der Zuständigkeit in Strafsachen ist
noch zu bemerken, daß für den Bezirk mehrerer
Landgerichte Schwurgerichte bestehen, die für jene
Verbrechen zuständig sind, die nicht zur Zuständig-
keit des Reichsgerichts oder der landgerichtlichen
Strafkammern gehören; diese schwurgerichtliche Zu-
ständigkeit besteht auch mit einigen Ausnahmen für
die mittels eines Preßerzeugnisses verübten Ver-
brechen und Vergehen.
Bei jedem Gerichte besteht eine Staatsanwalt-
schaft; das Amt derselben wird bei dem obersten
Gerichtshofe und den Oberlandesgerichten durch einen
Oberstaatsanwalt, bei den Landgerichten durch einen
ersten Staatsanwalt ausgeübt; sämtlichen sind die er-
forderlichen Staatsanwälte beigegeben. Bei den Amts-
gerichten bestehen Amtsanwälte; dieselben werden
entweder eigens aufgestellt (Pfalz), oder es werden
mit dieser Tätigkeit in den unmittelbaren Städten
rechts des Rheins (ausgenommen München) Gemeinde-
beamte, im übrigen Bezirksamtsassessoren und bei
einigen Gerichten auch Amtsgerichtssekretäre betraut.
Die Staatsanwälte, denen auch die Aufsicht über die
Notare und das Gefängniswesen zukommt, dürfen
richterliche Geschäfte nicht übernehmen, ebensowenig
die Dienstaufsicht über die Richter.
Bei jedem Gericht besteht eine Gerichtschreiberei
und ein Gerichtsvollzieher, bei größeren Gerichten
eine Gerichtsvollzieherei. Der ärztliche Dienst wird
bei den Landgerichten durch die Landgerichtsärzte,