$ 7. Die Staatsbehörden. 51
bei den Amtsgerichten durch die Bezirksärzte aus-
geübt.
Das Militärstrafrecht und die Militärstrafrechts-
pflege sind nunmehr vollständig durch Reichsrecht
geregelt.
d) Die Verwaltung.
Die Verwaltung scheidet sich in Bayern in die
eigentliche Landesverwaltung (innere Verwaltung) und
die Finanzverwaltung; erstere steht unter der Leitung
des Staatsministeriums des Innern, letztere unter der
des Staatsministeriums der Finanzen.
Die äußeren Vollzugsbehörden der inneren
Verwaltung sind die Distriktsverwaltungsbehörden,
das sind in den unmittelbaren Städten rechts des
Rheines und in den Städten der Pfalz, denen die
Kreisunmittelbarkeit verliehen wurde, die Stadt-
magistrate, in den übrigen Verwaltungsbezirken die
Bezirksämter. Der Amtsvorstand eines Bezirksamtes
heißt Bezirksamtmann ; die Nebenbeamten, deren
jedes Amt einen bis zwei hat, führen den Titel
Bezirksamtsassessoren. Exponierte Bezirksamtsasses-
soren können außerhalb des Amtssitzes aufgestellt
werden. Außerdem hat jedes Amt das erforderliche
Kanzleipersonal; die älteren Offizianten können zu
Bezirksamtssekretären befördert werden. Den Be-
zirksämtern sind die mittelbaren Gemeindebehörden
untergeordnet; dieselben sind die regelmäßigen ört-
lichen Verwaltungsorgane. Der ärztliche Dienst wird
durch die Bezirksärzte versehen; für bautechnische
Fragen besitzt jedes Amt einen Bezirksbaumeister.
Die äußeren Vollzugsbehörden der Finanz-
verwaltung sind die Rentämter; ihre Hauptaufgabe
besteht in der Erhebung der unmittelbaren Steuern.
Vorstand eines Rentamts ist ein Rentamtmann, dem
ein oder mehrere Rentamtsassessoren, dann bei
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