Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 7. Die Staatsbehörden. 51 
bei den Amtsgerichten durch die Bezirksärzte aus- 
geübt. 
Das Militärstrafrecht und die Militärstrafrechts- 
pflege sind nunmehr vollständig durch Reichsrecht 
geregelt. 
d) Die Verwaltung. 
Die Verwaltung scheidet sich in Bayern in die 
eigentliche Landesverwaltung (innere Verwaltung) und 
die Finanzverwaltung; erstere steht unter der Leitung 
des Staatsministeriums des Innern, letztere unter der 
des Staatsministeriums der Finanzen. 
Die äußeren Vollzugsbehörden der inneren 
Verwaltung sind die Distriktsverwaltungsbehörden, 
das sind in den unmittelbaren Städten rechts des 
Rheines und in den Städten der Pfalz, denen die 
Kreisunmittelbarkeit verliehen wurde, die Stadt- 
magistrate, in den übrigen Verwaltungsbezirken die 
Bezirksämter. Der Amtsvorstand eines Bezirksamtes 
heißt Bezirksamtmann ; die Nebenbeamten, deren 
jedes Amt einen bis zwei hat, führen den Titel 
Bezirksamtsassessoren. Exponierte Bezirksamtsasses- 
soren können außerhalb des Amtssitzes aufgestellt 
werden. Außerdem hat jedes Amt das erforderliche 
Kanzleipersonal; die älteren Offizianten können zu 
Bezirksamtssekretären befördert werden. Den Be- 
zirksämtern sind die mittelbaren Gemeindebehörden 
untergeordnet; dieselben sind die regelmäßigen ört- 
lichen Verwaltungsorgane. Der ärztliche Dienst wird 
durch die Bezirksärzte versehen; für bautechnische 
Fragen besitzt jedes Amt einen Bezirksbaumeister. 
Die äußeren Vollzugsbehörden der Finanz- 
verwaltung sind die Rentämter; ihre Hauptaufgabe 
besteht in der Erhebung der unmittelbaren Steuern. 
Vorstand eines Rentamts ist ein Rentamtmann, dem 
ein oder mehrere Rentamtsassessoren, dann bei 
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