Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

52 II. Staat und Staatsverfassung. 
Ämtern mit Kassenabteilungen auch Rentamtmänner 
als Kassenabteilungsvorstände beigegeben werden 
können. Außerdem hat jedes Amt das erforderliche 
Nebenpersonal, das sich aus Rentamtsekretären (prag- 
matischen Beamten), dann aus Rentamtsoffizianten, 
-gehilfen und -dienern zusammensetzt. 
Die vorgesetzten Stellen der Distriktsverwaltungs- 
behörden einerseits und der Rentämter anderseits 
sind die Kreisregierungen, die sich in die zwei 
Kammern des Innern und der Finanzen unter einem 
Regierungspräsidenten als gemeinsamem Vorstande 
teilen. Jede Kammer zählt einen Direktor und hat 
die erforderliche Zahl von rechtskundigen Referenten 
und Hilfsarbeitern, dann von technischen Referenten 
und Hilfsbeamten, endlich von Rechnungsbeamten. 
Der Regierungsfinanzkammer ist als ziemlich selb- 
ständiger Bestandteil die Forstabteilung angegliedert. 
Eine Reihe von Geschäftsangelegenheiten ist dem 
Präsidenten zur persönlichen Erledigung übertragen; 
im übrigen erfolgt die Sachbehandlung unter seiner 
Haftung und Zeichnung im Bureauwege. Ausgenommen 
sind jene Gegenstände, die durch Gesetz der Kollegial- 
beratung unterstellt sind. Zur Zuständigkeit der 
Kammern des Innern gehören hauptsächlich die staats- 
rechtlichen und militärischen Angelegenheiten, soweit 
letztere den Zivilbehörden zugewiesen sind, dann die 
Angelegenheiten der Religion und der Kirche, der 
öffentlichen Erziehung, der Bildung, des Unterrichts 
und der öffentlichen Sitten, das Medizinal- und 
Veterinärwesen, die gesamte Landespolizei, das Ge- 
meinde- und Stiftungswesen, die staatswirtschaftlichen 
Gegenstände, soweit sie nicht den Finanzkammern 
zugewiesen sind, das gesamte Bauwesen, die all- 
gemeine Statistik mit der in all diese Zweige ein- 
schlagenden Dienstübersicht und Dien$tordnung. Zum 
Wirkungskreise der Kammern der Finanzen gehören:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.