52 II. Staat und Staatsverfassung.
Ämtern mit Kassenabteilungen auch Rentamtmänner
als Kassenabteilungsvorstände beigegeben werden
können. Außerdem hat jedes Amt das erforderliche
Nebenpersonal, das sich aus Rentamtsekretären (prag-
matischen Beamten), dann aus Rentamtsoffizianten,
-gehilfen und -dienern zusammensetzt.
Die vorgesetzten Stellen der Distriktsverwaltungs-
behörden einerseits und der Rentämter anderseits
sind die Kreisregierungen, die sich in die zwei
Kammern des Innern und der Finanzen unter einem
Regierungspräsidenten als gemeinsamem Vorstande
teilen. Jede Kammer zählt einen Direktor und hat
die erforderliche Zahl von rechtskundigen Referenten
und Hilfsarbeitern, dann von technischen Referenten
und Hilfsbeamten, endlich von Rechnungsbeamten.
Der Regierungsfinanzkammer ist als ziemlich selb-
ständiger Bestandteil die Forstabteilung angegliedert.
Eine Reihe von Geschäftsangelegenheiten ist dem
Präsidenten zur persönlichen Erledigung übertragen;
im übrigen erfolgt die Sachbehandlung unter seiner
Haftung und Zeichnung im Bureauwege. Ausgenommen
sind jene Gegenstände, die durch Gesetz der Kollegial-
beratung unterstellt sind. Zur Zuständigkeit der
Kammern des Innern gehören hauptsächlich die staats-
rechtlichen und militärischen Angelegenheiten, soweit
letztere den Zivilbehörden zugewiesen sind, dann die
Angelegenheiten der Religion und der Kirche, der
öffentlichen Erziehung, der Bildung, des Unterrichts
und der öffentlichen Sitten, das Medizinal- und
Veterinärwesen, die gesamte Landespolizei, das Ge-
meinde- und Stiftungswesen, die staatswirtschaftlichen
Gegenstände, soweit sie nicht den Finanzkammern
zugewiesen sind, das gesamte Bauwesen, die all-
gemeine Statistik mit der in all diese Zweige ein-
schlagenden Dienstübersicht und Dien$tordnung. Zum
Wirkungskreise der Kammern der Finanzen gehören: