Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

54 II. Staat und Staatsverfassung. 
einem Präsidenten, zwei Direktoren und der erforder- 
lichen Zahl von Räten gebildet; hierzu kommt das 
nötige Unterpersonal. Die Ernennung der Mitglieder 
des Gerichtshofes und der Staatsanwaltschaft bei 
demselben erfolgt auf „Vorschlag des. „Gesamtstaats- 
ern 
  
nehmung des Plenums des Gerichtshofes). Die Ent- 
scheidungen erfolgen regelmäßig durch Senate von 
fünf _ Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden; 
Plenarentscheidungen, zu deren Fassung die Teilnahme 
von zwei Dritteln aller Mitglieder des Gerichtshofes 
erforderlich ist, finden, abgesehen von dem Falle der 
Richterablehnung, statt, wenn ein Senat in einer 
Rechtsfrage von einer früheren Entscheidung des 
Gerichtshofes oder eines Senats abweichen will; die 
Plenarentscheidungen haben jedoch keine bindende 
Kraft für künftige Fälle. Bei dem Verwaltungs- 
gerichtshofe besteht eine unter der Dienstaufsicht 
des Staatsministeriums des Innern stehende Staats- 
anwaltschaft, die aber in den einzelnen Streitsachen 
von den jeweils beteiligten Ministerien Weisungen 
erholen und erhalten kann. Die Bestimmungen über 
Ausschluß und Ablehnung von Richtern schließen 
sich im allgemeinen den Vorschriften der Zivilprozeß- 
ordnung an. 
Das Gebiet der Verwaltungsrechtspflege 
ist nicht durch gesetzliche Bestimmungen abgegrenzt; 
die Rechtsstreitigkeiten des bürgerlichen Rechts sind 
regelmäßig Justizsachen, die öffentlichen Rechts- 
streitigkeiten dagegen Verwaltungsrechtssachen. Ent- 
scheidend für die Zuständigkeit ist die Natur des 
behaupteten Rechtsverhältnisses. Dem Gebiete der 
verwaltungsrechtlichen Entscheidung sind die „vor- 
sorglichen Maßregeln“ der Verwaltung grundsätzlich 
entrückt; anderseits ist die Verwaltungsrechtspflege 
gegen Eingriff der Verwaltung geschützt. Verwaltungs-
	        
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