54 II. Staat und Staatsverfassung.
einem Präsidenten, zwei Direktoren und der erforder-
lichen Zahl von Räten gebildet; hierzu kommt das
nötige Unterpersonal. Die Ernennung der Mitglieder
des Gerichtshofes und der Staatsanwaltschaft bei
demselben erfolgt auf „Vorschlag des. „Gesamtstaats-
ern
nehmung des Plenums des Gerichtshofes). Die Ent-
scheidungen erfolgen regelmäßig durch Senate von
fünf _ Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden;
Plenarentscheidungen, zu deren Fassung die Teilnahme
von zwei Dritteln aller Mitglieder des Gerichtshofes
erforderlich ist, finden, abgesehen von dem Falle der
Richterablehnung, statt, wenn ein Senat in einer
Rechtsfrage von einer früheren Entscheidung des
Gerichtshofes oder eines Senats abweichen will; die
Plenarentscheidungen haben jedoch keine bindende
Kraft für künftige Fälle. Bei dem Verwaltungs-
gerichtshofe besteht eine unter der Dienstaufsicht
des Staatsministeriums des Innern stehende Staats-
anwaltschaft, die aber in den einzelnen Streitsachen
von den jeweils beteiligten Ministerien Weisungen
erholen und erhalten kann. Die Bestimmungen über
Ausschluß und Ablehnung von Richtern schließen
sich im allgemeinen den Vorschriften der Zivilprozeß-
ordnung an.
Das Gebiet der Verwaltungsrechtspflege
ist nicht durch gesetzliche Bestimmungen abgegrenzt;
die Rechtsstreitigkeiten des bürgerlichen Rechts sind
regelmäßig Justizsachen, die öffentlichen Rechts-
streitigkeiten dagegen Verwaltungsrechtssachen. Ent-
scheidend für die Zuständigkeit ist die Natur des
behaupteten Rechtsverhältnisses. Dem Gebiete der
verwaltungsrechtlichen Entscheidung sind die „vor-
sorglichen Maßregeln“ der Verwaltung grundsätzlich
entrückt; anderseits ist die Verwaltungsrechtspflege
gegen Eingriff der Verwaltung geschützt. Verwaltungs-