Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 7. Die Staatsbehörden. 55 
rechtliche Beschlüsse können nicht von Aufsichts wegen 
aufgehoben werden. 
Zuständigkeit und Rechtszug. Wo 
nicht ausdrücklich eine Ausnahme gemacht ist, haben 
die Verwaltungsbehörden über alle jene Verwaltungs- 
rechtssachen als Verwaltungsgerichte zu entscheiden, 
die sich in Gegenständen ihres Wirkungskreises als 
Verwaltungsbehörden ergeben. Der Rechtszug muß in 
jedem einzelnen Falle erforscht und festgestellt werden. 
Die Verwaltungsrechtssachen z zerfallen” in zwei große 
Gruppen: in die, bei denen der Verwaltungsgerichts- 
hof erster und letzter Rechtszug, und in die, bei 
denen er nur letzter “ Rechtszug, ist; entscheidend ist 
hier die gesetzliche. Einzelbestimmung. Der regel- 
mäßige Weg ist: Distriktsverwaltungsbehörde erster, 
Kreisregierung, Kammer des Innern, zweiter, Ver- 
waltungsgerichtshof dritter Rechtszug; letzterer kann 
aber stets als letzter Rechtszug angegangen werden. 
Parteienund derenVertretung. Staats- 
anwaltschaft. Der Verwaltungsstreit setzt wie 
jeder Rechtsstreit zwei streitende Teile voraus, die 
möglicher- aber nicht notwendigerweise Prozeßparteien 
sind. Die Staatsgewalt verzichtet in der Regel auf die 
Rolle einer Partei im Rechtsstreite; nur bei Streitig- 
keiten vor den verwaltungsrechtlichen Senaten der 
Regierungsfinanzkammern wird sie durch einen Staats- 
anwalt vertreten, der die Rechte einer Prozeßpartei 
hat. Die Staatsanwaltschaft am Verwaltungsgerichts- 
hofe dagegen vertritt die Staatsgewalt nicht als 
Prozeßpartei, sondern das _ öffentliche Interesse an 
einer richtigen und gleichmäßigen "Rechtsprechung. 
Es gibt im” verwaltungsrechtlichen Verfahren keine 
Beweislast, sondern die Ermittlung der objektiven 
Wahrheit ist Aufgabe des Verwaltungsrichters. Ebenso 
gibt es keinen Anwaltszwang.
	        
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