$ 7. Die Staatsbehörden. 57
einfache Behandlung der Sache zur Pflicht gemacht.
Bei den Kreisregierungen werden die erforderlichen
Vorerhebungen und Aktenergänzungen, die Vor-
bereitungen für die Sitzungen und diese selbst von
dem KRegierungspräsidenten angeordnet. Bei der
öffentlichen Sitzung trägt der vom Senatsvorstande
bestellte Berichterstatter den Sachverhalt vor; hierauf
erhalten die Beteiligten das Wort und folgt die etwaige
Beweisaufnahme; über die Verhandlung wird eine
Niederschrift gefertigt; Beratung und Abstimmung
erfolgt tunlichst sofort, ebenso die öffentliche Ver-
kündung der Beschlüsse. Nicht rechtzeitig erhobene
Beschwerden können durch Senatsbeschluß in geheimer
Sitzung ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen
werden; in gleicher Sitzung werden Beschwerden in
bezug auf Ablehnung eines Beamten sowie auf Zwangs-
vollstreckung verbandelt und beschieden. Bei dem
Verwaltungsgerichtshofe wird jede eingelaufene Be-
schwerde einem Berichterstatter zugeteilt, der be-
nehmlich mit dem Staatsanwalt zu prüfen hat, ob Er-
gänzungen erforderlich sind; für die Sitzung gelten die
für die Kreisregierungen angegebenen Bestimmungen.
Der Staatsanwalt ist berechtigt, sich bei jeder zur
Verhandlung kommenden Sache zu äußern; bei der
Beratung und Abstimmung nimmt er nicht teil.
Zwangsvollstreckung. Die rechtskräftig
gewordenen Entscheidungen werden, unter Umständen
unter Mithilfe der Gerichte, im Zwangswege in Voll-
zug gesetzt; die Zwangsvollstreckung liegt in der
Regel den Distriktsverwaltungsbehörden ob; Be-
schwerden werden im verw ‚altungsrechtlichen Rechts-
zuge beschieden.
f) Die Zuständigkeitsstreite.
Die Entscheidung von Streitigkeiten über die
Zuständigkeit zwischen den Gerichten einerseits und