Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 7. Die Staatsbehörden. 57 
einfache Behandlung der Sache zur Pflicht gemacht. 
Bei den Kreisregierungen werden die erforderlichen 
Vorerhebungen und Aktenergänzungen, die Vor- 
bereitungen für die Sitzungen und diese selbst von 
dem KRegierungspräsidenten angeordnet. Bei der 
öffentlichen Sitzung trägt der vom Senatsvorstande 
bestellte Berichterstatter den Sachverhalt vor; hierauf 
erhalten die Beteiligten das Wort und folgt die etwaige 
Beweisaufnahme; über die Verhandlung wird eine 
Niederschrift gefertigt; Beratung und Abstimmung 
erfolgt tunlichst sofort, ebenso die öffentliche Ver- 
kündung der Beschlüsse. Nicht rechtzeitig erhobene 
Beschwerden können durch Senatsbeschluß in geheimer 
Sitzung ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen 
werden; in gleicher Sitzung werden Beschwerden in 
bezug auf Ablehnung eines Beamten sowie auf Zwangs- 
vollstreckung verbandelt und beschieden. Bei dem 
Verwaltungsgerichtshofe wird jede eingelaufene Be- 
schwerde einem Berichterstatter zugeteilt, der be- 
nehmlich mit dem Staatsanwalt zu prüfen hat, ob Er- 
gänzungen erforderlich sind; für die Sitzung gelten die 
für die Kreisregierungen angegebenen Bestimmungen. 
Der Staatsanwalt ist berechtigt, sich bei jeder zur 
Verhandlung kommenden Sache zu äußern; bei der 
Beratung und Abstimmung nimmt er nicht teil. 
Zwangsvollstreckung. Die rechtskräftig 
gewordenen Entscheidungen werden, unter Umständen 
unter Mithilfe der Gerichte, im Zwangswege in Voll- 
zug gesetzt; die Zwangsvollstreckung liegt in der 
Regel den Distriktsverwaltungsbehörden ob; Be- 
schwerden werden im verw ‚altungsrechtlichen Rechts- 
zuge beschieden. 
f) Die Zuständigkeitsstreite. 
Die Entscheidung von Streitigkeiten über die 
Zuständigkeit zwischen den Gerichten einerseits und
	        
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