$ 8. Der Staatsdienst. 63
bundenen Nebenamtes im Dienste des Reiches oder
eines anderen Bundesstaates, einer ehrenamtlichen
Stellung in den Verwaltungsorganen einer Gemeinde,
Stiftung, Anstalt, Kasse, Religions- oder Kirchen-
gesellschaft, Erwerbsgesellschaft oder Genossenschaft
oder des Amtes eines Schiedsrichters, Testaments-
vollstreckers, Vormundes, Pflegers, Beistandes oder
einer anderen Verwaltung fremder Angelegenheiten
hat er der vorgesetzten Dienstbehörde Anzeige zu
erstatten. Die Erlaubnis der zuständigen Dienst-
behörde ist erforderlich zum Betriebe eines Gewerbes,
und zwar auch dann, wenn es von der Ehefrau oder
von einer anderen, dem Hausstande des Beamten an-
gehörigen Person betrieben wird, zur Übernahme
eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung,
womit eine Entlohnung verbunden ist, und zur Be-
teiligung an der Errichtung einer auf Gewinn ge-
richteten Gesellschaft als Gründer oder zum Eintritte
in den Vorstand, Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat
einer solchen Gesellschaft. Die Erlaubnis kann jeder-
zeit zurückgenommen werden.
e) Rechte der Staatsdiener.
Die Rechte sind teils persönliche (Ehren-) Rechte,
teils Vermögensrechte. Zu den ersteren gehört das
Recht auf Titel, Rang und Dienstabzeichen und das
Recht auf staatlichen Schutz in bezug auf das Amt
und dessen Ausübung. Zu den letzteren gehört das
Becht auf Besoldung, Ruhegehalt und Hinterbliebenen-
fürsorge, dann auf Ersatz der notwendigen dienst-
lichen Auslagen, auf Urlaub und gegebenenfalls auf
Unfallfürsorge.
Die Besoldung der etatsmäßigen Beamten zer-
fällt in den eigentlichen Gehalt und in gewisse Neben-
bezüge (z.B. Dienstaufwandsentschädigungen, Material-
ersparnisprämien usw). Die Gehalte der etatsmäßigen