Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 8. Der Staatsdienst. 63 
bundenen Nebenamtes im Dienste des Reiches oder 
eines anderen Bundesstaates, einer ehrenamtlichen 
Stellung in den Verwaltungsorganen einer Gemeinde, 
Stiftung, Anstalt, Kasse, Religions- oder Kirchen- 
gesellschaft, Erwerbsgesellschaft oder Genossenschaft 
oder des Amtes eines Schiedsrichters, Testaments- 
vollstreckers, Vormundes, Pflegers, Beistandes oder 
einer anderen Verwaltung fremder Angelegenheiten 
hat er der vorgesetzten Dienstbehörde Anzeige zu 
erstatten. Die Erlaubnis der zuständigen Dienst- 
behörde ist erforderlich zum Betriebe eines Gewerbes, 
und zwar auch dann, wenn es von der Ehefrau oder 
von einer anderen, dem Hausstande des Beamten an- 
gehörigen Person betrieben wird, zur Übernahme 
eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung, 
womit eine Entlohnung verbunden ist, und zur Be- 
teiligung an der Errichtung einer auf Gewinn ge- 
richteten Gesellschaft als Gründer oder zum Eintritte 
in den Vorstand, Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat 
einer solchen Gesellschaft. Die Erlaubnis kann jeder- 
zeit zurückgenommen werden. 
e) Rechte der Staatsdiener. 
Die Rechte sind teils persönliche (Ehren-) Rechte, 
teils Vermögensrechte. Zu den ersteren gehört das 
Recht auf Titel, Rang und Dienstabzeichen und das 
Recht auf staatlichen Schutz in bezug auf das Amt 
und dessen Ausübung. Zu den letzteren gehört das 
Becht auf Besoldung, Ruhegehalt und Hinterbliebenen- 
fürsorge, dann auf Ersatz der notwendigen dienst- 
lichen Auslagen, auf Urlaub und gegebenenfalls auf 
Unfallfürsorge. 
Die Besoldung der etatsmäßigen Beamten zer- 
fällt in den eigentlichen Gehalt und in gewisse Neben- 
bezüge (z.B. Dienstaufwandsentschädigungen, Material- 
ersparnisprämien usw). Die Gehalte der etatsmäßigen
	        
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