$ 8. Der Staatsdienst. 65
f) Beendigung des Dienstverhältnisses.
Das Dienstverhältnis endet durch Tod, Dienst-
austritt (Dienstenlassung auf Antrag), Versetzung in
den Ruhestand, Dienstentlassung (zur Strafe) und
Amtsverlust.
Bei dem freiwilligen Dienstaustritte verliert der
Beamte den Anspruch auf Diensteinkommen, auf
Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung sowie den
Titel und die Dienstabzeichen, sofern ihm nicht
die Weiterführung des Titels und das Weiter-
tragen der Dienstabzeichen gestattet wird. Die dies-
bezügliche Erlaubnis kann jederzeit zurückgenommen
werden.
Die Versetzung des unwiderruflichen Beamten
in den Ruhestand kann mit oder gegen seinen Willen
eintreten. Gegen seinen Willen kann die Versetzung
des unwiderruflichen Beamten in den Ruhestand er-
folgen, wenn zu seiner Verwendung im Staatsdienste
infolge einer Änderung in der Organisation der Be-
hörden oder ihrer Bezirke keine Gelegenheit mehr
gegeben ist, oder wenn ohne sein Verschulden Um-
stände vorliegen, durch die seine amtliche Wirksam-
keit auch auf einer anderen Stelle nicht bloß vorüber-
gehend gestört wäre — in diesen Fällen erfolgt dann
die Versetzung in den Ruhestand mit Wartegeld —,
oder wenn er das fünfundsechzigste Lebensjahr voll-
endet hat, oder wegen körperlicher oder geistiger
Unfähigkeit seine Amtspflichten nicht mehr erfüllen
kann, oder die obengenannten Umstände durch sein
Verschulden eingetreten sind, ein Dienststrafverfahren
aber wegen Verjährung ausgeschlossen ist — in diesen
Fällen erfolgt die Versetzung in den Ruhestand mit
Ruhegehalt.
Mit seinem Willen kann der Beamte in den
Ruhestand — mit Ruhegehalt — versetzt werden,
y. Sutner, Bayern, 8