Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

66 ll. Staat und Staatsverfassung. 
wenn er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet 
hat oder infolge geistiger oder körperlicher Unfähig- 
keit seine Amtspflichten nicht mehr erfüllen kann. 
Die Dienstentlassung erfolgt auf dem Wege des 
Dienststrafverfahrens und hebt das Dienstverhältnis 
mit allen Rechten und Pflichten auf. Der Amts- 
verlust ist die Folge der Verurteilung des Beamten 
zur Zuchthausstrafe. 
In allen Fällen der Beendigung des Dienst- 
verhältnisses besteht die Pflicht zur Amtsverschwiegen- 
heit fort. 
Jeder unwiderrufliche Beamte kann jederzeit 
unter Wahrung aller seiner Rechte als Beamter seines 
Dienstes vorläufig enthoben werden; in bestimmten 
Fällen tritt Enthebung kraft Gesetzes ein. Während 
der vorläufigen Dienstenthebung wird der dritte Teil 
des Gehalts einbehalten. 
g) Dienstaufsicht und Dienststrafrecht. 
Das Recht der Dienstaufsicht und das Dienst- 
strafrecht der Richter ist im Richterdisziplinargesetze, 
das der Notare durch das Notariatsgesetz, das der 
Militärjustizbeamten durch Reichsgesetz, das der 
übrigen Beamten durch das Beamtergesetz geregelt. 
Das Beamtengesetz bestimmt zunächst in bezug 
auf die Dienstaufsicht, daß jedem Beamten auf Ver- 
langen der wesentliche Inhalt seiner Qualifikation 
bekanntzugeben ist. Jeder Vorgesetzte ist befugt, 
den ihm untergebenen Beamten mündlich oder schrift- 
lich Ermahnungen oder Warnungen zu erteilen; die 
vorgesetzten Dienstbehörden sind berechtigt, die Vor- 
nahme eines Amtsgeschäftes durch Wartboten, Ge- 
schäftsaushilfe auf Kosten des Säumigen und durch 
Zwangsstrafen zu erzwingen. 
Ein Beamter, der die ihm obliegenden Pflichten 
schuldhafterweise verletzt, macht sich eines Dienst-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.