66 ll. Staat und Staatsverfassung.
wenn er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet
hat oder infolge geistiger oder körperlicher Unfähig-
keit seine Amtspflichten nicht mehr erfüllen kann.
Die Dienstentlassung erfolgt auf dem Wege des
Dienststrafverfahrens und hebt das Dienstverhältnis
mit allen Rechten und Pflichten auf. Der Amts-
verlust ist die Folge der Verurteilung des Beamten
zur Zuchthausstrafe.
In allen Fällen der Beendigung des Dienst-
verhältnisses besteht die Pflicht zur Amtsverschwiegen-
heit fort.
Jeder unwiderrufliche Beamte kann jederzeit
unter Wahrung aller seiner Rechte als Beamter seines
Dienstes vorläufig enthoben werden; in bestimmten
Fällen tritt Enthebung kraft Gesetzes ein. Während
der vorläufigen Dienstenthebung wird der dritte Teil
des Gehalts einbehalten.
g) Dienstaufsicht und Dienststrafrecht.
Das Recht der Dienstaufsicht und das Dienst-
strafrecht der Richter ist im Richterdisziplinargesetze,
das der Notare durch das Notariatsgesetz, das der
Militärjustizbeamten durch Reichsgesetz, das der
übrigen Beamten durch das Beamtergesetz geregelt.
Das Beamtengesetz bestimmt zunächst in bezug
auf die Dienstaufsicht, daß jedem Beamten auf Ver-
langen der wesentliche Inhalt seiner Qualifikation
bekanntzugeben ist. Jeder Vorgesetzte ist befugt,
den ihm untergebenen Beamten mündlich oder schrift-
lich Ermahnungen oder Warnungen zu erteilen; die
vorgesetzten Dienstbehörden sind berechtigt, die Vor-
nahme eines Amtsgeschäftes durch Wartboten, Ge-
schäftsaushilfe auf Kosten des Säumigen und durch
Zwangsstrafen zu erzwingen.
Ein Beamter, der die ihm obliegenden Pflichten
schuldhafterweise verletzt, macht sich eines Dienst-