68 H. Staat und Staatsverfassung.
verfahren unschuldig verurteilten Beamten ist vor-
gesehen. Diesem Dienststrafrechte sind alle, nicht
nur die vom König angestellten etatsmäßigen, jedoch
nur die unwiderruflich angestellten Beamten unter-
stellt. Die Versetzung und Entlassung der wider-
ruflich angestellten Beamten kann ohne weiteres im
Verwaltungswege erfolgen. Auch können gegen die-
selben Ordnungsstrafen erlassen werden.
Für die Richter, einschließlich derer des Ver-
waltungsgerichtshofes und der Handelsrichter, jedoch
ausschließlich der Militärrichter, besteht ein eigenes
Richterdisziplinargesetz. Dienststrafe tritt hier ein,
wenn schriftlich erteilte Mahnung oder Warnung er-
folglos bleibt oder wegen der Schwere des Dienst-
vergehens unzulänglich ist. Die Strafen sind: Ver-
weis, Geldstrafe bis zum Betrage eines Monatsgehaltes,
Entziehung des Anspruchs auf Vorrückung im Gehalt
auf die Dauer von höchsten drei Jahren, Strafver-
setzung (aber nicht gegen Richter des Verwaltungs-
gerichtshofes) ohne Umzugsgebühren, dieselbe Strafe
verbunden mit Geldstrafe bis zum Betrage eines
Drittels des Jahresgehaltes, Dienstentlassung unter
Verlust des Titels und der Dienstabzeichen sowie
des Anspruchs auf Diensteinkommen, Ruhegehalt und
Hinterbliebenenversorgung; gegen Handelsrichter Ver-
weis, Geldstrafe bis zu 300 Mk. und Dienstentlassung.
Die Aburteilung erfolgt durch die Dienststrafgerichte,
das sind im ersten Rechtszuge die Disziplinarkammern
bei den Oberlandesgerichten (Präsident und vier Räte),
im zweiten und letzten Rechtszug der Disziplinarhof
beim obersten Landesgericht (Präsident und sechs
Räte). Im übrigen ist das oben Gesagte auch hier
einschlägig. Für Richter des Ruhestandes enthält
das Gesetz besondere Bestimmungen.
Die Versetzung eines Richters auf eine andere
Stelle wider seinen Willen kann, abgesehen von den im