Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

68 H. Staat und Staatsverfassung. 
verfahren unschuldig verurteilten Beamten ist vor- 
gesehen. Diesem Dienststrafrechte sind alle, nicht 
nur die vom König angestellten etatsmäßigen, jedoch 
nur die unwiderruflich angestellten Beamten unter- 
stellt. Die Versetzung und Entlassung der wider- 
ruflich angestellten Beamten kann ohne weiteres im 
Verwaltungswege erfolgen. Auch können gegen die- 
selben Ordnungsstrafen erlassen werden. 
Für die Richter, einschließlich derer des Ver- 
waltungsgerichtshofes und der Handelsrichter, jedoch 
ausschließlich der Militärrichter, besteht ein eigenes 
Richterdisziplinargesetz. Dienststrafe tritt hier ein, 
wenn schriftlich erteilte Mahnung oder Warnung er- 
folglos bleibt oder wegen der Schwere des Dienst- 
vergehens unzulänglich ist. Die Strafen sind: Ver- 
weis, Geldstrafe bis zum Betrage eines Monatsgehaltes, 
Entziehung des Anspruchs auf Vorrückung im Gehalt 
auf die Dauer von höchsten drei Jahren, Strafver- 
setzung (aber nicht gegen Richter des Verwaltungs- 
gerichtshofes) ohne Umzugsgebühren, dieselbe Strafe 
verbunden mit Geldstrafe bis zum Betrage eines 
Drittels des Jahresgehaltes, Dienstentlassung unter 
Verlust des Titels und der Dienstabzeichen sowie 
des Anspruchs auf Diensteinkommen, Ruhegehalt und 
Hinterbliebenenversorgung; gegen Handelsrichter Ver- 
weis, Geldstrafe bis zu 300 Mk. und Dienstentlassung. 
Die Aburteilung erfolgt durch die Dienststrafgerichte, 
das sind im ersten Rechtszuge die Disziplinarkammern 
bei den Oberlandesgerichten (Präsident und vier Räte), 
im zweiten und letzten Rechtszug der Disziplinarhof 
beim obersten Landesgericht (Präsident und sechs 
Räte). Im übrigen ist das oben Gesagte auch hier 
einschlägig. Für Richter des Ruhestandes enthält 
das Gesetz besondere Bestimmungen. 
Die Versetzung eines Richters auf eine andere 
Stelle wider seinen Willen kann, abgesehen von den im
	        
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