$ 8. Der Staatsdienst. 69
Reichsgerichtsverfassungsgesetze genannten Gründen,
nur erfolgen, wenn ohne sein Verschulden Umstände
gegeben sind, vermöge deren seine amtliche Wirk-
samkeit auf der bisherigen Stelle in einer nicht bloß
vorübergehenden Weise gestört wird, dann, wenn die
vorgenannten Umstände zwar nicht ohne sein Ver-
schulden gegeben sind, eine Strafverfolgung aber aus-
geschlossen ist. Die Versetzung des Richters in den
Ruhestand tritt auf seinen Antrag oder wider seinen
Willen ein, wenn er das fünfundsechzigste Lebens-
jahr vollendet hat und seine Versetzung in den Ruhe-
stand im Interesse der Rechtspflege liegt, oder wenn
er durch ein körperliches Gebrechen oder durch
Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte
zur Erfüllung seiner Amtspflichten unfähig ist, dann
wider seinen Willen, wenn die obenbezeichneten Um-
stände derart sind, daß seine amtliche Wirksamkeit
auch auf einer anderen Stelle nicht bloß vorüber-
gehend gestört wäre.
Auf die richterlichen Militärjustizbeamten
findet das Reichsgesetz betreffend die Dienstvergehen
der richterlichen Militärjustizbeamten und die unfrei-
willige Versetzung derselben in eine andere Stelle
oder in den Ruhestand Anwendung.