$ 9. Geschichtliche Entwicklung. ‚A
Entwicklung nahm in der Weise ihren Abschluß, daß
die politische Gemeinde Inhaberin des gesamten Ge-
meindevermögens wurde und die Rechte der nutzungs-
berechtigten Gemeindeangehörigen die Eigenschaft von
Rechten an einer fremden Sache annahmen. Nach
heutigem Rechte sind die Gemeinden öffentliche
(politische) Körperschaften mit dem Rechte der
Selbstverwaltung nach Maßgabe der Gesetze; die
Regelung ihrer Verhältnisse in dieser Richtung bildet
daher einen Bestandteil des Staatsrechts. Tatsächlich
aber sind die öffentlichrechtlichen und die bürgerlich-
rechtlichen Verhältnisse und Beziehungen der Ge-
meinden so innig miteinander verwachsen, daß es
nicht selten schwer fällt, die Natur derselben zu be-
stimmen.
In den Städten war schon viel früher das
öffentliche Recht eingezogen. Sehr bald verdrängte
der Rat mit dem Bürgermeister an der Spitze den
bischöflichen Stadtherrn und erscheint als Stadtobrig-
keit, die stellenweise landesherrliche Art annahm.
An Stelle der monarchischen Verfassung trat eine
aristokratische der ratsfähigen Geschlechter, um aber
in manchen Orten wieder durch die Zunftverfassung
verdrängt zu werden. Als aber der Dreißigjährige
Krieg den Verfall der Städte brachte und die Landes-
herren mit Erfolg ihre Landeshoheit straffer anspannten,
trat an Stelle der Städtefreiheit ein ausgebildetes Be-
vormundungssystem. Als selbständige Verwaltungs-
körper erschienen in Bayern die Städte erst wieder
gegen Ende des achtzehnten Jahrhunderts, ja die
größeren Städte hatten sogar Landstandschaft mit
Sitz und Stimme im Landtage.
Am Anfange des neunzehnten Jahrhunderts ward
der Versuch gemacht, eine Ordnung der Verhältnisse
der Gemeiden durchzuführen; die Landgemeinden er-
schienen jedoch damals noch nicht zur Selbstver-