Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

72 III. Gemeinden und Gemeindeverfassung. 
waltung reif, und auch den Städten mangelte die hin- 
reichende Befähigung hierzu, so daß die Gemeinden 
noch als öffentliche Körperschaften unter ständiger 
Staatskuratel erschienen. Diese fiel erst durch die 
Gemeindegesetzgebung von 1869. Nunmehr haben 
die Gemeinden eine gewisse Selbständigkeit auf dem 
Gebiete des öffentlichen wie des bürgerlichen Rechts, 
sie haben ein wenn auch beschränktes Recht der 
Selbstgesetzgebung, das Recht, die Gemeindeämter 
zu besetzen und ihre Vertreter zu wählen, und sie 
haben die selbständige Verwaltung ihrer Gemeinde- 
angelegenheiten unter gesetzlich geordneter Staats- 
aufsicht. 
Im zweiten Jahrzehnte des neunzehnten Jahr- 
hunderts treten im rechtsrheinischen Bayern die ersten 
Anfänge einer Gesetzgebung über die Distrikts- 
gemeinden zutage. Es handelte sich damals zu- 
nächst um die Vereinigung einer Mehrzahl von Orts- 
gemeinden für einzelne gemeinsame Zwecke nach 
Maßgabe des Bedürfnisses. Erst das Gesetz vom 
Jahre 1852 schuf für das ganze Königreich wirkliche 
Distriktsgemeinden. 
Kreisvertretungen gab es in Bayern, ehe es 
Kreisgemeinden gab. Vorbild war der im Rheinkreise 
vorhandene Generalrat, nach dem im Jahre 1828 
auch in den rechtsrheinischen Regierungsbezirken 
Landräte gebildet wurden. 1837 wurden die Staats- 
und Kreislasten in der Weise ausgeschieden, daß ein 
erheblicher Teil des eigentlichen Staatsaufwandes den 
Kreisgemeinden aufgebürdet wurde, denen anderseits 
Staatszuschüsse zuflossen. Ein neues Kreislastengesetz, 
das im wesentlichen noch gilt, führte die Kreislasten 
in vernünftige Grenzen zurück. Die jetzigen Kreis- 
gemeinden wurden erst 1852 durch das Gesetz die 
Landräte betreffend geschaffen.
	        
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