Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

74 III. Gemeinden und Gemeindeverfassung. 
Rat, aufstellen), endlich aus einer nach der Be- 
völkerungsziffer bestimmten Anzahl bürgerlicher Räte; 
außerdem können sachverständige Räte für einzelne 
Verwaltungszweige mit Stimmberechtigung in Gegen- 
ständen ihres Wirkungskreises aufgestellt werden. 
Stadtgemeinden ohne rechtskundiges Magistratsmitglied 
sind zur Aufstellung eines geprüften Stadt- und 
Marktschreibers, dem eine beratende Stimme in den 
Sitzungen zukommt, verpflichtet, wenn nicht der 
Bürgermeister selbst die Befähigung hierzu besitzt. 
Unter dem Magistrate stehen die verschiedenen Ver- 
waltungen, Stadtkämmerer und das übrige höhere und 
niedere Dienstpersonal. 
Das Kollegium der Gemeindebevoll- 
mächtigten zählt dreimal so viel Mitglieder, als die 
Zahl der bürgerlichen Magistratsmitglieder beträgt, 
steht unter Leitung eines Vorstandes und hat einen 
Schriftführer, die beide aus ihrer Mitte genommen 
werden. 
Der Gemeindeausschuß der Land- 
gemeinden besteht aus einem Bürgermeister, einem 
Beigeordneten und einer Anzahl von Gemeindebevoll- 
mächtigten nach Maßgabe der Bevölkerung. Als Ge- 
hilfen des Bürgermeisters für die Polizeiverwaltung 
können in den von dessen Wohnsitz entfernten Orten 
mit Zustimmung des Bezirksamts ÖOrtsführer auf- 
gestellt werden. Hierzu kommen die erforderlichen 
Verwalter, Gemeindeschreiber, Gemeindediener usw. 
Dem Kollegium der Gemeindebevollmächtigten in 
den Städten entspricht in den Landgemeinden die 
Gemeindeversammlung; sie tritt nur auf Be- 
rufung durch die Gemeindebehörde zusammen und 
steht unter Leitung des Bürgermeisters; stimm- 
berechtigt sind in ihr nur die Gemeindebürger. 
Ortschaften mit eigenem Vermögen können 
die Vermögensverwaltung der Gemeindebehörde über-
	        
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