76 III. Gemeinden und Gemeindeverfassung.
zwei) Adjunkten und einer Anzahl von Gemeinde-
räten, je nach der Bevölkerung. Für die vom Wohn-
sitze des Bürgermeisters entfernten Ortschaften können
eigene Adjunkten aufgestellt werden. Hierzu kommen
noch die erforderlichen untergeordneten Organe. Be-
züglich der Gestaltung der Gemeindevertretung gilt
für die pfälzischen Gemeinden dasselbe wie für die
rechtsrheinischen. Zur Verwaltung des eigenen Ver-
mögens der Ortschaften, falls diese nicht von der
Gemeindebehörde geführt wird, können eigene Ver-
walter und, wenn nötig, zwei bis vier Bevollmächtigte
aufgestellt werden.
Mehrere benachbarte Gemeinden desselben
Distriktsverbandes (rechts des Rheines nur solche mit
Landgemeindeverfassung) können zu Bürger-
meistereien unter einem Bürgermeister vereinigt
werden; soweit der amtliche Wirkungskreis des
letzteren reicht, bilden sie dann ein gemeinsames
Verwaltungsgebiet; im übrigen verbleiben die einzelnen
Gemeinden selbständig unter der Verwaltung ihrer
eigenen Gemeindebehörden.
Die Besetzung der Gemeindeämter ge-
schieht in der Regel durch Wahl, und zwar — ab-
gesehen von den Gemeinden über 4000 Seelen (siehe
weiter unten) — unmittelbar durch die wahlberech-
tigten Gemeindebürger (so die Gemeindebevollmäch-
tigten in den Gemeinden mit Stadtverfassung, die
Bürgermeister, Beigeordneten und Gemeindebevoll-
mächtigten in den Landgemeinden rechts des Rheines,
dann in der Pfalz die nichtbesoldeten Gemeinderäte,
die Verwalter und die Bevollmächtigten in den Ort-
schaften) oder mittelbar durch die Gemeindebevoll-
mächtigten bzw. die Gemeinderäte (so die rechts-
kundigen und bürgerlichen Bürgermeister und
Magistratsräte bzw. in der Pfalz die Bürgermeister
und Adjunkten sowie die besoldeten Gemeinderats-