Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

76 III. Gemeinden und Gemeindeverfassung. 
zwei) Adjunkten und einer Anzahl von Gemeinde- 
räten, je nach der Bevölkerung. Für die vom Wohn- 
sitze des Bürgermeisters entfernten Ortschaften können 
eigene Adjunkten aufgestellt werden. Hierzu kommen 
noch die erforderlichen untergeordneten Organe. Be- 
züglich der Gestaltung der Gemeindevertretung gilt 
für die pfälzischen Gemeinden dasselbe wie für die 
rechtsrheinischen. Zur Verwaltung des eigenen Ver- 
mögens der Ortschaften, falls diese nicht von der 
Gemeindebehörde geführt wird, können eigene Ver- 
walter und, wenn nötig, zwei bis vier Bevollmächtigte 
aufgestellt werden. 
Mehrere benachbarte Gemeinden desselben 
Distriktsverbandes (rechts des Rheines nur solche mit 
Landgemeindeverfassung) können zu Bürger- 
meistereien unter einem Bürgermeister vereinigt 
werden; soweit der amtliche Wirkungskreis des 
letzteren reicht, bilden sie dann ein gemeinsames 
Verwaltungsgebiet; im übrigen verbleiben die einzelnen 
Gemeinden selbständig unter der Verwaltung ihrer 
eigenen Gemeindebehörden. 
Die Besetzung der Gemeindeämter ge- 
schieht in der Regel durch Wahl, und zwar — ab- 
gesehen von den Gemeinden über 4000 Seelen (siehe 
weiter unten) — unmittelbar durch die wahlberech- 
tigten Gemeindebürger (so die Gemeindebevollmäch- 
tigten in den Gemeinden mit Stadtverfassung, die 
Bürgermeister, Beigeordneten und Gemeindebevoll- 
mächtigten in den Landgemeinden rechts des Rheines, 
dann in der Pfalz die nichtbesoldeten Gemeinderäte, 
die Verwalter und die Bevollmächtigten in den Ort- 
schaften) oder mittelbar durch die Gemeindebevoll- 
mächtigten bzw. die Gemeinderäte (so die rechts- 
kundigen und bürgerlichen Bürgermeister und 
Magistratsräte bzw. in der Pfalz die Bürgermeister 
und Adjunkten sowie die besoldeten Gemeinderats-
	        
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