Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 10. Ortsgemeinden. 79 
gänzungswahlen jedoch nur dann statt, wenn im 
Laufe einer Wahlzeit die Erledigung von Gemeinde- 
ämtern eintritt, für die Ersatzmänner überhaupt 
nicht zu wählen oder nicht mehr vorhanden sind. 
Das Verfahren bei der Wahl richtet sich nach den 
Bestimmungen der Gemeindeordnungen. Wahlrecht 
und Wählbarkeit zu Gemeindeämtern und Übernahme 
derselben, Gültigkeit der Gemeindewahlen, dann Be- 
rechtigung und Verpflichtung zum Austritt sind Ver- 
waltungsrechtssachen. 
Der Geschäftsgang der Gemeindebehörden 
ist in den Gemeindeordnungen geregelt. Magistrat 
und Gemeindebevollmächtigte (die gemeindlichen 
Kollegien) verhandeln regelmäßig in öffentlichen 
Sitzungen; zur Gültigkeit eines Besclusses ist Ladung 
der Mitglieder, Teilnahme von mehr als der Hälfte 
und einfache Stimmenmehrheit erforderlich. In Ge- 
meinden mit Stadtverfassung können beide Kollegien 
Ausschüsse, die Magistrate in Städten mit mehr als 
10000 Einwohnern Senate bilden. Der Magistrat kann 
zu den Sitzungen der Gemeindebevollmächtigten Ver- 
treter abordnen, die jederzeit zum Worte zugelassen 
werden müssen. Unter Umständen finden auch ge- 
meinsame Sitzungen beider Kollegien, jedoch mit ge- 
sonderter Abstimmung, statt. In Landgemeinden und 
pfälzischen Gemeinden ist zur Fassung eines gültigen 
Beschlusses der Gemeindeversammlung einfache 
Stimmenmehrheit, in den ersteren auch Anwesenheit 
von mehr als der Hälfte der Stimmberechtigten er- 
forderlich; außerdem bestehen noch besondere Vor- 
schriften über die Beschlußfassung über Einführung 
und Erhöhung von Umlagen oder über Einrichtungen 
und Unternehmungen, die solche nötig machen. 
Das Stimmrecht in der Gemeindeversammlung ist 
wegen Beteiligung an einer Sache mit persön- 
lichem Sonderinteresse ausgeschlossen, ebenso während
	        
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