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gänzungswahlen jedoch nur dann statt, wenn im
Laufe einer Wahlzeit die Erledigung von Gemeinde-
ämtern eintritt, für die Ersatzmänner überhaupt
nicht zu wählen oder nicht mehr vorhanden sind.
Das Verfahren bei der Wahl richtet sich nach den
Bestimmungen der Gemeindeordnungen. Wahlrecht
und Wählbarkeit zu Gemeindeämtern und Übernahme
derselben, Gültigkeit der Gemeindewahlen, dann Be-
rechtigung und Verpflichtung zum Austritt sind Ver-
waltungsrechtssachen.
Der Geschäftsgang der Gemeindebehörden
ist in den Gemeindeordnungen geregelt. Magistrat
und Gemeindebevollmächtigte (die gemeindlichen
Kollegien) verhandeln regelmäßig in öffentlichen
Sitzungen; zur Gültigkeit eines Besclusses ist Ladung
der Mitglieder, Teilnahme von mehr als der Hälfte
und einfache Stimmenmehrheit erforderlich. In Ge-
meinden mit Stadtverfassung können beide Kollegien
Ausschüsse, die Magistrate in Städten mit mehr als
10000 Einwohnern Senate bilden. Der Magistrat kann
zu den Sitzungen der Gemeindebevollmächtigten Ver-
treter abordnen, die jederzeit zum Worte zugelassen
werden müssen. Unter Umständen finden auch ge-
meinsame Sitzungen beider Kollegien, jedoch mit ge-
sonderter Abstimmung, statt. In Landgemeinden und
pfälzischen Gemeinden ist zur Fassung eines gültigen
Beschlusses der Gemeindeversammlung einfache
Stimmenmehrheit, in den ersteren auch Anwesenheit
von mehr als der Hälfte der Stimmberechtigten er-
forderlich; außerdem bestehen noch besondere Vor-
schriften über die Beschlußfassung über Einführung
und Erhöhung von Umlagen oder über Einrichtungen
und Unternehmungen, die solche nötig machen.
Das Stimmrecht in der Gemeindeversammlung ist
wegen Beteiligung an einer Sache mit persön-
lichem Sonderinteresse ausgeschlossen, ebenso während