82 II. Gemeinden und Gemeindeverfassung.
im übrigen unter der Aufsicht der Bezirksümter
stehenden Gemeinden mit Stadtverfassung zu er-
lassen haben. Kommen gesetzwidrige Beschlüsse zur
Kenntnis der Aufsichtsbehörde, so fordert sie unter
Fristsetzung die Gemeindebehörde zur Zurücknahme
auf und setzt, falls dieser Aufforderung nicht nach-
gekommen wird, die Beschlüsse vorbehaltlich des Be-
schwerderechts außer Wirksamkeit; ebenso wird eine
Gemeindebehörde bei Verletzung der gesetzmäßigen
Vorschriften über die Geschäftsführung zur Be-
obachtung derselben aufgefordert und nötigenfalls auf
dem Dienststrafwege dazu angehalten. Unterläßt eine
Gemeinde, die ihr gesetzlich obliegenden Verpflich-
tungen zu erfüllen, so ist sie unter Angabe des Ge-
setzes aufzufordern, binnen angemessener Frist die
zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlichen Be-
schlüsse zu fassen. Wird innerhalb dieser Frist die
gesetzliche Notwendigkeit, der Umfang oder die Art
der Leistung bestritten, so hat die zuständige Be-
hörde unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit
der Gemeinde hierüber vorbehaltlich des Beschwerde-
rechts Beschluß zu fassen. Wird die endgültig fest-
gestellte Verpflichtung innerhalb angemessener Frist
nicht erfüllt, so hat die Staatsbehörde an Stelle der
Gemeindebehörde die zum Vollzug nötigen Verfügungen
zu treffen. Gegen Aufsichtsbeschlüsse der Bezirks-
ämter kann Beschwerde zur Kreisregierung, Kammer
des Innern, und gegen deren Entscheidung Oberauf-
sichtsbeschwerde zum Staatsministerium des Innern,
gegen Aufsichtsbeschlüsse der Kreisregierungen,
Kammern des Innern, wo diese im ersten Rechtszuge
entschieden haben, Beschwerde zum Staatsministerium
des Innern erhoben werden. Außerdem ist den Ge-
meinden gegen Beschlüsse der Kreisregierungen,
Kammern des Innern, mögen dieselben im ersten oder
zweiten Rechtszuge ergangen sein, der Verwaltungs-