Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

82 II. Gemeinden und Gemeindeverfassung. 
im übrigen unter der Aufsicht der Bezirksümter 
stehenden Gemeinden mit Stadtverfassung zu er- 
lassen haben. Kommen gesetzwidrige Beschlüsse zur 
Kenntnis der Aufsichtsbehörde, so fordert sie unter 
Fristsetzung die Gemeindebehörde zur Zurücknahme 
auf und setzt, falls dieser Aufforderung nicht nach- 
gekommen wird, die Beschlüsse vorbehaltlich des Be- 
schwerderechts außer Wirksamkeit; ebenso wird eine 
Gemeindebehörde bei Verletzung der gesetzmäßigen 
Vorschriften über die Geschäftsführung zur Be- 
obachtung derselben aufgefordert und nötigenfalls auf 
dem Dienststrafwege dazu angehalten. Unterläßt eine 
Gemeinde, die ihr gesetzlich obliegenden Verpflich- 
tungen zu erfüllen, so ist sie unter Angabe des Ge- 
setzes aufzufordern, binnen angemessener Frist die 
zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlichen Be- 
schlüsse zu fassen. Wird innerhalb dieser Frist die 
gesetzliche Notwendigkeit, der Umfang oder die Art 
der Leistung bestritten, so hat die zuständige Be- 
hörde unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit 
der Gemeinde hierüber vorbehaltlich des Beschwerde- 
rechts Beschluß zu fassen. Wird die endgültig fest- 
gestellte Verpflichtung innerhalb angemessener Frist 
nicht erfüllt, so hat die Staatsbehörde an Stelle der 
Gemeindebehörde die zum Vollzug nötigen Verfügungen 
zu treffen. Gegen Aufsichtsbeschlüsse der Bezirks- 
ämter kann Beschwerde zur Kreisregierung, Kammer 
des Innern, und gegen deren Entscheidung Oberauf- 
sichtsbeschwerde zum Staatsministerium des Innern, 
gegen Aufsichtsbeschlüsse der Kreisregierungen, 
Kammern des Innern, wo diese im ersten Rechtszuge 
entschieden haben, Beschwerde zum Staatsministerium 
des Innern erhoben werden. Außerdem ist den Ge- 
meinden gegen Beschlüsse der Kreisregierungen, 
Kammern des Innern, mögen dieselben im ersten oder 
zweiten Rechtszuge ergangen sein, der Verwaltungs-
	        
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