Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 10. Ortsgemeinden. 88 
rechtsweg eröffnet, wenn durch solche Verfügungen 
angeblich das gesetzliche Selbstverwaltungsrecht der 
Gemeinde verletzt, insbesondere wenn ihr eine ge- 
setzlich nicht begründete Leistung auferlegt wurde. 
Aufsichtsbeschwerden gegen Beschlüsse der Gemeinde- 
behörden und Gemeindeversammlungen sind von der 
unmittelbar vorgesetzten Verwaltingsbehörde (Be- 
zirksamt oder Kreisregierung, Kammer des Innern) 
zu verbescheiden; gegen diese Entscheidung ist Be- 
rufung, gegebenenfalls Oberaufsichtsbeschwerde zu- 
lässig. Erachtet eine Gemeinde durch eine Ent- 
scheidung der Kreisregierung ihr Selbstverwaltungs- 
recht verletzt, so steht ihr auch hier der Verwaltungs- 
rechtsweg offen. Sämtliche vorgenannten Rechts- 
mittel sind binnen 14 Tagen ausschließender Frist 
einzureichen. 
Der übertragene Wirkungskreis der Ge- 
meinden besteht hauptsächlich in den Verrichtungen, 
die den Gemeinden in den Gegenständen der all- 
gemeinen Staatsverwaltung, der gerichtlichen Polizei, 
der Rechtspflege, der Finanzverwaltung, der Militär- 
verwaltung, der Armenpflege und dem Kirchen- und 
Schulwesen durch Gesetz oder Verordnung übertragen 
sind. Auf dem Gebiete der Polizeiverwaltung (innere 
oder Landesverwaltung) ist die Gemeindebehörde in 
der Regel das unterste Vollzugsorgan der Staats- 
gewalt; außerdem ist sie in den gesetzlich bestimmten 
Fällen zur Erlassung ortspolizeilicher Vorschriften 
befugt. In den unmittelbaren Städten rechts des 
Rheins kommen der Gemeindebehörde auch jene Zun- 
ständigkeiten zu, die die Distriktsverwaltungsbehörden 
sowohl in dieser Eigenschaft als in der Eigenschaft 
von Verwaltungsgerichten besitzen; nur in München 
sind die Zuständigkeiten der Distriktsverwaltungs- 
behörden zwischen dem Magistrate, der Lokalbau- 
kommission und der königlichen Polizeidirektion ge- 
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