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rechtsweg eröffnet, wenn durch solche Verfügungen
angeblich das gesetzliche Selbstverwaltungsrecht der
Gemeinde verletzt, insbesondere wenn ihr eine ge-
setzlich nicht begründete Leistung auferlegt wurde.
Aufsichtsbeschwerden gegen Beschlüsse der Gemeinde-
behörden und Gemeindeversammlungen sind von der
unmittelbar vorgesetzten Verwaltingsbehörde (Be-
zirksamt oder Kreisregierung, Kammer des Innern)
zu verbescheiden; gegen diese Entscheidung ist Be-
rufung, gegebenenfalls Oberaufsichtsbeschwerde zu-
lässig. Erachtet eine Gemeinde durch eine Ent-
scheidung der Kreisregierung ihr Selbstverwaltungs-
recht verletzt, so steht ihr auch hier der Verwaltungs-
rechtsweg offen. Sämtliche vorgenannten Rechts-
mittel sind binnen 14 Tagen ausschließender Frist
einzureichen.
Der übertragene Wirkungskreis der Ge-
meinden besteht hauptsächlich in den Verrichtungen,
die den Gemeinden in den Gegenständen der all-
gemeinen Staatsverwaltung, der gerichtlichen Polizei,
der Rechtspflege, der Finanzverwaltung, der Militär-
verwaltung, der Armenpflege und dem Kirchen- und
Schulwesen durch Gesetz oder Verordnung übertragen
sind. Auf dem Gebiete der Polizeiverwaltung (innere
oder Landesverwaltung) ist die Gemeindebehörde in
der Regel das unterste Vollzugsorgan der Staats-
gewalt; außerdem ist sie in den gesetzlich bestimmten
Fällen zur Erlassung ortspolizeilicher Vorschriften
befugt. In den unmittelbaren Städten rechts des
Rheins kommen der Gemeindebehörde auch jene Zun-
ständigkeiten zu, die die Distriktsverwaltungsbehörden
sowohl in dieser Eigenschaft als in der Eigenschaft
von Verwaltungsgerichten besitzen; nur in München
sind die Zuständigkeiten der Distriktsverwaltungs-
behörden zwischen dem Magistrate, der Lokalbau-
kommission und der königlichen Polizeidirektion ge-
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