84 Ill. Gemeinden und Gemeindeverfassung.
teilt. Doch ist die Staatsregierung berechtigt, auch
in den übrigen unmittelbaren Städten einen Teil der
Polizei auf Staatskosten zu übernehmen nnd hierfür
eigene Beamte aufzustellen. Die Tätigkeit der Ge-
meindebehörden im übertragenen Wirkungskreise unter-
liegt einer anderen Staatsaufsicht wie die in eigent-
lichen Gemeindeangelegenheiten; diese Aufsicht, die
auch unter der obersten Leitung des Staatsministeriums
des Innern steht und von den allgemeinen Ver-
waltungsbehörden (Bezirksamt bzw. Kreisregierung,
Kammer des Innern) geübt wird, besteht darin, daß
die Gemeindebehörden zur Ausführung der gesetzlich
bestehenden Vorschriften aufgefordert und nötigen-
falls auf dem Dienststrafwege dazu angehalten werden
können. Beschwerden gegen Anordungen der Auf-
sichtsbehörde in bezug auf die Polizeiverwaltung sowie
Beschwerden gegen polizeiliche Verfügungen der Ge-
meindebehörde werden in dem für die betreffende
Sache vorgeschriebenen Verfahren erledigt; der Ver-
waltungsrechtsweg ist hier ausgeschlossen.
c) Bestandteile der Gemeinden.
Gemeindemarkung (Gemeindebezirk) ist der-
jenige Teil des Staatsgebietes, über den sich die
Wirksamkeit der Gemeinde räumlich erstreckt; eine
Abteilung der Gemeindemarkung ist die Ortsflur,
d. i. der Bezirk einer Ortschaft. Jedes Grundstück
muß einem Gemeindebezirke angehören; die Ver-
einigung mehrerer bisher selbständiger Gemeinden,
die Wiederauflösung solcher Verbände, die Errichtung
neuer Gemeinden aus Teilen bestehender Markungen
und die Auflösung von Gemeinden kann bei Zu-
stimmung aller Beteiligten und Genehmigung des
Ministeriums des Innern erfolgen; in Ermangelung
jener Zustimmung ist ein Gesetz erforderlich; andere
Gemeindebezirksänderungen bedürfen gleichfalls der