Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

84 Ill. Gemeinden und Gemeindeverfassung. 
teilt. Doch ist die Staatsregierung berechtigt, auch 
in den übrigen unmittelbaren Städten einen Teil der 
Polizei auf Staatskosten zu übernehmen nnd hierfür 
eigene Beamte aufzustellen. Die Tätigkeit der Ge- 
meindebehörden im übertragenen Wirkungskreise unter- 
liegt einer anderen Staatsaufsicht wie die in eigent- 
lichen Gemeindeangelegenheiten; diese Aufsicht, die 
auch unter der obersten Leitung des Staatsministeriums 
des Innern steht und von den allgemeinen Ver- 
waltungsbehörden (Bezirksamt bzw. Kreisregierung, 
Kammer des Innern) geübt wird, besteht darin, daß 
die Gemeindebehörden zur Ausführung der gesetzlich 
bestehenden Vorschriften aufgefordert und nötigen- 
falls auf dem Dienststrafwege dazu angehalten werden 
können. Beschwerden gegen Anordungen der Auf- 
sichtsbehörde in bezug auf die Polizeiverwaltung sowie 
Beschwerden gegen polizeiliche Verfügungen der Ge- 
meindebehörde werden in dem für die betreffende 
Sache vorgeschriebenen Verfahren erledigt; der Ver- 
waltungsrechtsweg ist hier ausgeschlossen. 
c) Bestandteile der Gemeinden. 
Gemeindemarkung (Gemeindebezirk) ist der- 
jenige Teil des Staatsgebietes, über den sich die 
Wirksamkeit der Gemeinde räumlich erstreckt; eine 
Abteilung der Gemeindemarkung ist die Ortsflur, 
d. i. der Bezirk einer Ortschaft. Jedes Grundstück 
muß einem Gemeindebezirke angehören; die Ver- 
einigung mehrerer bisher selbständiger Gemeinden, 
die Wiederauflösung solcher Verbände, die Errichtung 
neuer Gemeinden aus Teilen bestehender Markungen 
und die Auflösung von Gemeinden kann bei Zu- 
stimmung aller Beteiligten und Genehmigung des 
Ministeriums des Innern erfolgen; in Ermangelung 
jener Zustimmung ist ein Gesetz erforderlich; andere 
Gemeindebezirksänderungen bedürfen gleichfalls der
	        
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