Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 10. Ortsgemeinden: "85 
Genehmigung des Ministeriums, die, falls nicht alle 
Beteiligten zustimmen, nur im Falle dringenden öffent- 
lichen Bedürfnisses erteilt werden kann. Größere 
Waldungen, Freigebirge und Seen, die erweislich bisher 
keiner Gemeindemarkung zugeteilt waren, bilden auch 
künftig eigene, vom Gemeindeverbande ausgeschlossene 
Markungen. Niederlassungen in einem ausmärkischen 
Bezirke müssen der nächstgelegenen Gemeinde zu- 
geteilt werden; die polizeilchen Befugnisse in solchen 
Markungen werden durch die Distriksverwaltungs- 
behörde, in deren Bezirk das Grundstück liegt, aus- 
geübt. Streitigkeiten über die Zugehörigkeit von 
Grundstücken zu einem Gemeindeverbande, über Ge- 
meinde- und Flurmarkungsgrenzen und über die aus- 
märkische Eigenschaft eines Grundstücks sowie die 
Grenzen eines ausmärkischen Besitzes sind Ver- 
waltungsrechtsachen. 
Die Gemeindeangehörigen, die in einem 
dauernden Verbande mit der Gemeinde stehen, scheiden 
sich in Gemeindebürger, Heimatangehörige und in 
solche Personen, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde 
genommen haben; ihnen gegenüber stehen die 
Fremden, das sind Personen, die in der Gemeinde 
nur ihren zeitlichen Aufenthalt nehmen, und Personen, 
die Grundstücke oder Rechte an solchen in der Ge- 
meinde besitzen, ohne für ihre Person da zu wohnen 
(Gemeindeforensen). 
Bezüglich des Gemeindebürgerrechts ist 
zu unterscheiden zwischen den rechtsrheinischen 
Landesteilen und der Pfalz. In den ersteren wird 
das Bürgerrecht durch Verleihung erworben, die be- 
dingt ist durch: 1. bayerische Staatsangehörigkeit, 
2. entweder Volljährigkeit, männliches Geschlecht, 
Selbständigkeit (so daß Personen, die unter Vormund- 
schaft stehen, Dienstboten, Gewerbsgehilfen und 
Haussöhne ausgeschlossen sind), gewöhnlichen Aufent-
	        
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