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Genehmigung des Ministeriums, die, falls nicht alle
Beteiligten zustimmen, nur im Falle dringenden öffent-
lichen Bedürfnisses erteilt werden kann. Größere
Waldungen, Freigebirge und Seen, die erweislich bisher
keiner Gemeindemarkung zugeteilt waren, bilden auch
künftig eigene, vom Gemeindeverbande ausgeschlossene
Markungen. Niederlassungen in einem ausmärkischen
Bezirke müssen der nächstgelegenen Gemeinde zu-
geteilt werden; die polizeilchen Befugnisse in solchen
Markungen werden durch die Distriksverwaltungs-
behörde, in deren Bezirk das Grundstück liegt, aus-
geübt. Streitigkeiten über die Zugehörigkeit von
Grundstücken zu einem Gemeindeverbande, über Ge-
meinde- und Flurmarkungsgrenzen und über die aus-
märkische Eigenschaft eines Grundstücks sowie die
Grenzen eines ausmärkischen Besitzes sind Ver-
waltungsrechtsachen.
Die Gemeindeangehörigen, die in einem
dauernden Verbande mit der Gemeinde stehen, scheiden
sich in Gemeindebürger, Heimatangehörige und in
solche Personen, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde
genommen haben; ihnen gegenüber stehen die
Fremden, das sind Personen, die in der Gemeinde
nur ihren zeitlichen Aufenthalt nehmen, und Personen,
die Grundstücke oder Rechte an solchen in der Ge-
meinde besitzen, ohne für ihre Person da zu wohnen
(Gemeindeforensen).
Bezüglich des Gemeindebürgerrechts ist
zu unterscheiden zwischen den rechtsrheinischen
Landesteilen und der Pfalz. In den ersteren wird
das Bürgerrecht durch Verleihung erworben, die be-
dingt ist durch: 1. bayerische Staatsangehörigkeit,
2. entweder Volljährigkeit, männliches Geschlecht,
Selbständigkeit (so daß Personen, die unter Vormund-
schaft stehen, Dienstboten, Gewerbsgehilfen und
Haussöhne ausgeschlossen sind), gewöhnlichen Aufent-