86 III. Gemeinden und Gemeindeverfassung.
halt in der Gemeinde und Bezahlung von unmittel-
barer Staatssteuer oder physische bzw. juristische
Persönlichkeit und entweder Besitz eines Wohnhauses
in der Gemeinde oder Steuerzahlung daselbst wie
einer der drei höchstbesteuerten Einwohner. Die
Verleihung muß auf Verlangen erfolgen, wenn zu-
sammentreffen: 1. die vorgenannten Verleihungsbe-
dingungen, 2. Unbescholtenheit, Nichtbezug von öffent-
licher Unterstützung während der letzten zwei Jahre,
Nichtvorhandensein von Konkurs, Nichtbefangensein
in einem Entmündigungsverfahren und entweder
Heimatrecht oder zweijähriges besteuertes Wohnen
in der Gemeinde ohne Steuerrückstand.. Zum Er-
werbe des Bürgerrechts sind jene hierzu befähigten
Personen verpflichtet, die mindestens fünf Jahre unter
Bezahlung einer unmittelbaren Staatssteuer (von
mindesten 5,14 Mk., in Gemeinden über 20 000 Seelen
6,86 Mk.) in der Gemeinde wohnen, vorausgesetzt,
daß der Aufenthalt nicht auf einem noch bestehenden
oder früberen Dienstverhältnis beruht und lediglich
Kapitalrenten- oder Einkommensteuer bezahlt wird.
Das Bürgerrecht geht durch Wegfall der Verleihungs-
bedingungen und, falls es sich nicht um den Pflicht-
erwerb handelte, durch Verzicht verloren. Die Rechte
der Gemeindebürger sind im wesentlichen folgende:
1. mit dem Bürgerrechte wird von Personen, die das
Heimatrecht in der Gemeinde nicht schon besitzen,
auch dieses erworben: 2. die Gemeindebürger können
in Gemeindeversammlungen stimmen und zu Gemeinde-
ämtern wählen, wenn sie im Besitze der bürgerlichen
Ehrenrechte und nicht im Konkurs sind; Frauen,
minderjährige und andere unselbständige sowie ju-
ristische Personen müssen sich in Ausübung des
Stimm- und Wahlrechts vertreten lassen. Wenn mehr
als ein Drittel Steuern von fünf oder weniger Personen
gezahlt wird, so nehmen diese, auch ohne Bürger zu