Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

86 III. Gemeinden und Gemeindeverfassung. 
halt in der Gemeinde und Bezahlung von unmittel- 
barer Staatssteuer oder physische bzw. juristische 
Persönlichkeit und entweder Besitz eines Wohnhauses 
in der Gemeinde oder Steuerzahlung daselbst wie 
einer der drei höchstbesteuerten Einwohner. Die 
Verleihung muß auf Verlangen erfolgen, wenn zu- 
sammentreffen: 1. die vorgenannten Verleihungsbe- 
dingungen, 2. Unbescholtenheit, Nichtbezug von öffent- 
licher Unterstützung während der letzten zwei Jahre, 
Nichtvorhandensein von Konkurs, Nichtbefangensein 
in einem Entmündigungsverfahren und entweder 
Heimatrecht oder zweijähriges besteuertes Wohnen 
in der Gemeinde ohne Steuerrückstand.. Zum Er- 
werbe des Bürgerrechts sind jene hierzu befähigten 
Personen verpflichtet, die mindestens fünf Jahre unter 
Bezahlung einer unmittelbaren Staatssteuer (von 
mindesten 5,14 Mk., in Gemeinden über 20 000 Seelen 
6,86 Mk.) in der Gemeinde wohnen, vorausgesetzt, 
daß der Aufenthalt nicht auf einem noch bestehenden 
oder früberen Dienstverhältnis beruht und lediglich 
Kapitalrenten- oder Einkommensteuer bezahlt wird. 
Das Bürgerrecht geht durch Wegfall der Verleihungs- 
bedingungen und, falls es sich nicht um den Pflicht- 
erwerb handelte, durch Verzicht verloren. Die Rechte 
der Gemeindebürger sind im wesentlichen folgende: 
1. mit dem Bürgerrechte wird von Personen, die das 
Heimatrecht in der Gemeinde nicht schon besitzen, 
auch dieses erworben: 2. die Gemeindebürger können 
in Gemeindeversammlungen stimmen und zu Gemeinde- 
ämtern wählen, wenn sie im Besitze der bürgerlichen 
Ehrenrechte und nicht im Konkurs sind; Frauen, 
minderjährige und andere unselbständige sowie ju- 
ristische Personen müssen sich in Ausübung des 
Stimm- und Wahlrechts vertreten lassen. Wenn mehr 
als ein Drittel Steuern von fünf oder weniger Personen 
gezahlt wird, so nehmen diese, auch ohne Bürger zu
	        
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