Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 10. Ortsgemeinden. 87 
sein, persönlich oder durch Stellvertreter an Be- 
schlüssen der Gemeindeversammlungen über die Ein- 
führung oder Erhöhung von Umlagen und über Unter- 
nehmungen oder Einrichtungen, zu deren Ausführung 
eine Umlage erforderlich ist, teil; 3. sie sind zu Ge- 
meindeämtern wählbar und, vorbehaltlich gewisser 
Ausnahmen, verpflichtet, eine Wahl anzunehmen, wenn 
sie zur Ausübung des Wahlrechts berechtigt, 25 Jahre 
alt, nicht im Besitze gewisser Ämter sind und in der 
Gemeinde wohnen; 4. sie können aus der Gemeinde, 
in der sie das Bürgerrecht besitzen, nicht weggewiesen 
werden; 5. sie nehmen an den Gemeindenutzungen 
teil, sofern sie die von der Gemeinde etwa ein- 
geführte, nach dem Werte der Nutzungen zu be- 
messende Gemeinderechtsgebühr bezahlt haben. In 
der Pfalz besitzen volljährige, selbständige Männer, 
die in der Gemeinde heimatberechtigt, wohnhaft und 
mit unmittelbarer Staatssteuer angelegt sind, deren 
Bürgerrecht kraft Gesetzes. Im rechtsrheinischen 
Bayern heimatberechtigte Personen, die in einer 
pfälzischen Gemeinde wohnen, können die Verleihung 
des Bürgerrechts (worin das Heimatrecht enthalten 
ist) in gewissen Fällen beanspruchen; volljährige, 
selbständige männliche Bayern, die seit fünf Jahren 
in einer Gemeinde wohnen, in der sie nicht heimat- 
berechtigt sind und daselbst mindestens 5,14 Mk. 
Grund-, Haus- oder Gewerbesteuer bezahlen, können 
daselbst zur Erwerbung des Bürgerrechts (einschließlich 
des Heimatrechts) angehalten werden. Das Bürger- 
recht erlischt mit dem Heimatrechte; es ruht bei 
Wohnsitzverlegung, Wegfall der Veranlagung mit 
unmittelbarer Steuer und Wegfall der Selbständigkeit. 
Eine Gebühr kann für das Bürgerrecht oder für die 
Benützung von Gemeindeumlagen nicht erhoben werden. 
Die Rechte der Bürger sind wie im rechtsrheinischen 
Bayern geregelt; doch kommt die Teilnahme an den
	        
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