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sein, persönlich oder durch Stellvertreter an Be-
schlüssen der Gemeindeversammlungen über die Ein-
führung oder Erhöhung von Umlagen und über Unter-
nehmungen oder Einrichtungen, zu deren Ausführung
eine Umlage erforderlich ist, teil; 3. sie sind zu Ge-
meindeämtern wählbar und, vorbehaltlich gewisser
Ausnahmen, verpflichtet, eine Wahl anzunehmen, wenn
sie zur Ausübung des Wahlrechts berechtigt, 25 Jahre
alt, nicht im Besitze gewisser Ämter sind und in der
Gemeinde wohnen; 4. sie können aus der Gemeinde,
in der sie das Bürgerrecht besitzen, nicht weggewiesen
werden; 5. sie nehmen an den Gemeindenutzungen
teil, sofern sie die von der Gemeinde etwa ein-
geführte, nach dem Werte der Nutzungen zu be-
messende Gemeinderechtsgebühr bezahlt haben. In
der Pfalz besitzen volljährige, selbständige Männer,
die in der Gemeinde heimatberechtigt, wohnhaft und
mit unmittelbarer Staatssteuer angelegt sind, deren
Bürgerrecht kraft Gesetzes. Im rechtsrheinischen
Bayern heimatberechtigte Personen, die in einer
pfälzischen Gemeinde wohnen, können die Verleihung
des Bürgerrechts (worin das Heimatrecht enthalten
ist) in gewissen Fällen beanspruchen; volljährige,
selbständige männliche Bayern, die seit fünf Jahren
in einer Gemeinde wohnen, in der sie nicht heimat-
berechtigt sind und daselbst mindestens 5,14 Mk.
Grund-, Haus- oder Gewerbesteuer bezahlen, können
daselbst zur Erwerbung des Bürgerrechts (einschließlich
des Heimatrechts) angehalten werden. Das Bürger-
recht erlischt mit dem Heimatrechte; es ruht bei
Wohnsitzverlegung, Wegfall der Veranlagung mit
unmittelbarer Steuer und Wegfall der Selbständigkeit.
Eine Gebühr kann für das Bürgerrecht oder für die
Benützung von Gemeindeumlagen nicht erhoben werden.
Die Rechte der Bürger sind wie im rechtsrheinischen
Bayern geregelt; doch kommt die Teilnahme an den