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unselbständige. Der Bestand der ersteren, die ent-
weder durch Umwandlung aus der unselbständigen
oder unabhängig von letzterer durch Neuerwerb ent-
steht, kann nur durch Tatsachen berührt werden, die
in der Person des Heimatinhabers eintreten; letztere,
deren Bestand von der Heimat einer anderen Person
abhängig ist und von deren Veränderungen mit er-
griffen wird, hat ihren Grund im Familienverbande
und ist eine ursprüngliche für die Kinder, eine er-
worbene für die Ehefrau. Seine ursprüngliche Heimat
hat jeder Bayer da, wo sein ehelicher Vater bzw.
seine uneheliche Mutter heimatberechtigt sind; den
ehelichen werden die Kinder gleichgeachtet, die nach
bürgerlichem Rechte die Stellung von ehelichen
Kindern haben. Heimaterwerb durch Ersitzung er-
streckt sich auf die ehelichen Kinder nur, wenn
letztere noch keine Heimat haben; Heimaterwerb
durch Verleihung bei gleichzeitigem Erwerb der
Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die unselb-
ständigen ehelichen und diesen gleichgestellten Kinder
— hier wie dort die Staatsangehörigkeit der Kinder
vorausgesetzt. Voreheliche Kinder folgen der Heimat
der Mutter auch dann, wenn diese durch Verehe-
lichung, die keine Legitimation der Kinder bewirkt,
ihre Heimat ändert; voreheliche Kinder einer Landes-
fremden, die durch Verehelichung Staatsangehörigkeit
und Heimat in Bayern erwirbt, folgen dagegen der
Heimat nur, wenn sie durch die Verehelichung legi-
timiert werden. Die Ehefrau folgt der Heimat ihres
Gatten, ausgenommen es ist die Ehe ohne distrikts-
polizeilichesVerehelichungszeugnis geschlossen worden.
Die unselbständige Heimat verwandelt sich in eine
selbständige bei Kindern durch den Tod des Vaters
bzw. der unehelichen Mutter, bei Ehefrauen durch
Auflösung der Ehe und Nichtigkeitserklärung einer
für sie gutgläubigen Ehe, bei Familiengliedern durch