Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 10. Ortsgemeinden. 89 
unselbständige. Der Bestand der ersteren, die ent- 
weder durch Umwandlung aus der unselbständigen 
oder unabhängig von letzterer durch Neuerwerb ent- 
steht, kann nur durch Tatsachen berührt werden, die 
in der Person des Heimatinhabers eintreten; letztere, 
deren Bestand von der Heimat einer anderen Person 
abhängig ist und von deren Veränderungen mit er- 
griffen wird, hat ihren Grund im Familienverbande 
und ist eine ursprüngliche für die Kinder, eine er- 
worbene für die Ehefrau. Seine ursprüngliche Heimat 
hat jeder Bayer da, wo sein ehelicher Vater bzw. 
seine uneheliche Mutter heimatberechtigt sind; den 
ehelichen werden die Kinder gleichgeachtet, die nach 
bürgerlichem Rechte die Stellung von ehelichen 
Kindern haben. Heimaterwerb durch Ersitzung er- 
streckt sich auf die ehelichen Kinder nur, wenn 
letztere noch keine Heimat haben; Heimaterwerb 
durch Verleihung bei gleichzeitigem Erwerb der 
Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die unselb- 
ständigen ehelichen und diesen gleichgestellten Kinder 
— hier wie dort die Staatsangehörigkeit der Kinder 
vorausgesetzt. Voreheliche Kinder folgen der Heimat 
der Mutter auch dann, wenn diese durch Verehe- 
lichung, die keine Legitimation der Kinder bewirkt, 
ihre Heimat ändert; voreheliche Kinder einer Landes- 
fremden, die durch Verehelichung Staatsangehörigkeit 
und Heimat in Bayern erwirbt, folgen dagegen der 
Heimat nur, wenn sie durch die Verehelichung legi- 
timiert werden. Die Ehefrau folgt der Heimat ihres 
Gatten, ausgenommen es ist die Ehe ohne distrikts- 
polizeilichesVerehelichungszeugnis geschlossen worden. 
Die unselbständige Heimat verwandelt sich in eine 
selbständige bei Kindern durch den Tod des Vaters 
bzw. der unehelichen Mutter, bei Ehefrauen durch 
Auflösung der Ehe und Nichtigkeitserklärung einer 
für sie gutgläubigen Ehe, bei Familiengliedern durch
	        
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