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wenn ein gesetzlicher Anspruch nicht besteht, kann
die Heimat auf Ansuchen vertragsmäßig verliehen
und können hierbei mit dem Bewerber entsprechende
Bedingungen vereinbart werden; in Gemeinden mit
Stadtverfassung ist zu einer solchen Verleihung die
Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten erforder-
lich), d) durch einseitige Erklärung des Heimatsuchers
(nur nach Pfälzer Recht und nur für Pfälzer), endlich
e) durch Ersitzung (nach vier- bzw. siebenjährigem
Aufenthalte für heimatlose Staatsangehörige unter
denselben Voraussetzungen, unter denen sonst der
Anspruch auf Heimatverleihung erworben wird). Als
Gegenleistung für die Vorteile der Heimat kann
unter Umständen eine Heimatgebühr gefordert werden,
die für die Landesteile diesseits des Rheines und
für die Pfalz verschieden geregelt ist. Der Verlust
der Heimat tritt ein durch Erwerb einer neuen
Heimat, durch Verlust der bayerischen Staatsangehörig-
keit, bei Frauen durch Verehelichung mit einem
Heimatlosen, durch Untergang der Gemeinde oder
Lostrennung derselben vom bayerischen Staatsgebiete.
Wiederaufhebung des Heimaterwerbes durch die Ge-
meinde ist nur nach pfälzischem Rechte in dem Falle
möglich, wo ein Pfälzer die Heimat durch einseitige
Erklärung erworben hat. Heimatlos ist, wer keine
nachweisliche Heimat oder nachweislich keine Heimat
hat; Heimatlose, die sich im Staatsgebiete aufhalten,
müssen an Stelle der wirklichen eine vorläufige Heimat
haben; die Zuweisung erfolgt durch die zuständige
Behörde; an Landesfremde jedoch nur dann, wenn
die Ausweisung nicht durchführbar ist, und zwar
bei Findelkindern an die Gemeinde des Fundortes
oder, falls dieser einer Gemeinde nicht angehört, in
einer zu bestimmenden Gemeinde des Verwaltungs-
bezirks, zu dem der Fundort gehört; bei anderen
Personen an die Gemeinde, in der sie sich in den